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Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Erklärung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Elbvertiefung

09.02.2017

Zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Fahrrinnenanpassung in der Elbe erklärt der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen, Martin Günthner:
„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Elbvertiefung macht deutlich, dass trotz gestiegener umweltrechtlicher Anforderungen Flussvertiefungen erreichbar sind. Hamburg wird nun – wie Bremen und der Bund im Verfahren zur Fahrrinnenanpassung in der Weser – die vom Gericht eingeforderten Nachbesserungen erarbeiten und am Ende eine rechtssichere Planfeststellung vorlegen. Ärgerlich und nachteilig für die deutschen Hafenstandorte sind die überlangen Verfahren. Es ist an der Zeit, darüber nachzudenken, wie auch große Infrastrukturvorhaben in Deutschland wieder zügiger geplant und umgesetzt werden können, damit die deutschen Seehäfen nicht in einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil geraten.“

Zum Hintergrund
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem heutigen Urteil die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe wegen zwei verbleibender Verstöße gegen das europäische Naturschutzrecht für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die festgestellten Mängel führten aber nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse. Vielmehr seien die festgestellten Verstöße heilbar. Zudem hätten sich die Kläger im Übrigen nicht mit ihren umfangreichen Kritikpunkten durchsetzen können. Das Urteil zeigt so einerseits, welch hohe Anforderungen das europäische Naturschutzrecht insbesondere an komplexe Infrastrukturprojekte stellt. Andererseits vermittelt es Vorhabenträgern und Behörden erhöhte Rechtssicherheit in vielen bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen des europäischen Naturschutzrechtes sowie des Wasserrechtes.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Vorsitzende Richter hob in seiner mündlichen Urteilsbegründung jedoch hervor, dass jede sog. Kohärenzmaßnahme im europäischen Habitatschutzrecht im Einzelfall dahingehend geprüft werden müsse, ob es sich bei dieser um eine spezifische Maßnahme des geplanten Infrastrukturvorhabens handelt oder ob diese unabhängig vom Ausbauvorhaben als Maßnahme des Gebietsmanagements oder der Bewirtschaftungspläne ohnehin ergriffen werden muss.

Die Planunterlagen für die Fahrrinnenanpassungen der Außen- und Unterweser werden seit 2013 aufgrund des Hinweisbeschlusses des BVerwG vom 11.07.2013, des EuGH-Urteils zu den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen vom 01.07.2015 und des Urteils des BVerwG vom 11.08.2016 überarbeitet. Denn auch der Planfeststellungsbeschluss für die Weser wurde durch das BVerwG nicht aufgehoben, sondern nur für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Dabei machte das BVerwG sowohl im Hinweisbeschluss als auch im Urteil zum Weserverfahren deutlich, dass sämtliche Mängel durch ergänzende Verfahren behoben werden könnten.

Die heutige Entscheidung des BVerwG zeigt, dass eine Fehlerheilung auch in komplexen Infrastrukturverfahren grundsätzlich möglich ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sind zurzeit keine unüberwindlichen Hindernisse erkennbar, dass eine entsprechende Fehlerheilung für die Fahrrinnenanpassungen der Unter- und Außenweser nicht ebenfalls gelingen kann. Der heutigen Entscheidung können zudem präzisierte Vorgaben für Fragen des europäischen Naturschutzrechts und des europäischen Wasserrechts entnommen werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit im Rahmen der Überarbeitungen.