Die Zahl der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer ist in den vergangenen Jahren im Land Bremen stark zurückgegangen. Dies belegen die Zahlen aus der Duldungsstatistik, die der Senator für Inneres am kommenden Mittwoch der Deputation für Inneres vorlegt:
31.12.2006 | 3.364 |
31.12.2007 | 3.013 |
31.12.2008 | 2.451 |
31.12.2009 | 2.240 |
31.12.2010 | 2.206 |
31.12.2011 | 1.825 |
31.12.2012 | 1.481 |
„Die Entwicklung zeigt, dass unsere Maßnahmen greifen und dadurch immer mehr Menschen einen Aufenthaltsstatus erhalten, der ihnen eine sichere Aufenthaltsperspektive ermöglicht“, erklärte Innensenator Mäurer. Er wies darauf hin, dass dieser Rückgang gelungen sei, obwohl in jüngster Zeit die Zahl der Zuwanderungen wieder deutlich gestiegen ist und insbesondere viele Zuwanderer aus den Balkanstaaten nicht als Asylberechtigte anerkannt worden sind.
Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines Ausländers vorübergehend auszusetzen ist. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Passlosigkeit der Duldungsgrund.
Von den am Stichtag 31.12.2012 insgesamt im Land Bremen geduldeten 1.481 Ausländerinnen und Ausländern wurde 685 Personen (46 Prozent) eine Duldung wegen Passlosigkeit erteilt, 292 Personen (20 Prozent) haben eine Duldung erhalten, weil eine zwangsweise Rückführung gegenwärtig als nicht zumutbar angesehen wird. Dies gilt z.B. für Staatsangehörige aus dem Irak und für Angehörige von Minderheitengruppen aus dem Kosovo. 240 Personen (16 Prozent) haben wegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses oder als deren Angehörige eine Duldung erhalten.
Der Rückgang der Duldungen ab 2007 ist ganz wesentlich auf die Altfallregelungen zurückzuführen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einem langjährigen geduldeten Aufenthalt möglich gemacht haben.
Mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 23.06.2011 kann geduldeten, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie deren Eltern und minderjährigen Kindern ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zum Stichtag 30.11.2012 waren davon 86 Personen begünstigt.
Außerdem werden von den Ausländerbehörden die bestehenden Ermessensspielräume zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach einem geduldeten Aufenthalt ausgeschöpft.
Zur stetigen Verringerung der Duldungsfälle hat auch der im Juni 2012 in Kraft getretene Erlass beigetragen, nach dem auf die Passpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verzichtet werden kann, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.