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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Anliegerpflichten im Winter

14.01.2013

Das Wetter ist winterlich geworden und Straßen und Gehwege können glatt oder verschneit sein. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen jetzt nach den Regeln, nach denen die Gehwege geräumt sein müssen.
Im Winter sind Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet ihre Gehwege zu räumen beziehungsweise zu streuen. Die Einzelheiten sind im Bremischen Landesstraßengesetz in den Paragrafen 39 bis 42 beschrieben.

Die Zeiten, in denen die Räum- und Streupflicht besteht, sind werktags von 7.00 bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr.

Zu den Aufgaben der Anliegerinnen und Anlieger zählen unter anderen, den Schnee zu räumen und die Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Sand oder Split eignen sich dazu sehr gut. Streusalz und salzhaltige Streumittel dürfen nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.
Siehe dazu auch: www.umwelt.bremen.de/de/detail.php?gsid=bremen179.c.10420.de
Für die Überwachung der Streu- und Räumpflicht von Gehwegen ist die Ortspolizeibehörde zuständig (Ressort des Senators für Inneres und Sport). Konkrete Hinweise oder Beschwerden die beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr eingehen, werden an das zuständige Stadtamt weitergeleitet.