Bremen und Bremerhaven fördern die Entwicklung der Elektromobilität
22.08.2012Das Land Bremen unterstützt und fördert die Entwicklung der Elektromobilität. Hierzu zählen auch die Rahmenvorschriften zur Einrichtung von Ladestationen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hat dafür am Dienstag, den 21.08.2012, seinen Erlass von August 2011 über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum geändert. Das Verkehrsressort will damit die Anreize für Betreiber erhöhen, solche Stromtankstellen auch im öffentlichen Straßenraum zu installieren. Deswegen wurde die Sondernutzungsgebühr für die „verlorene“ Parkfläche, die eine Ladestation einnimmt, von 1.000 auf 200 Euro pro Jahr gesenkt. Eine Parkgebühr für die Dauer des Ladevorgangs für das Elektromobil wird zunächst nicht erhoben.
Die von der Ladestation abgegebene elektrische Energie soll aus regenerativen Quellen gewonnen sein. Die alte Fassung sah hier zusätzlich vor, dass der Nutzer die Möglichkeit haben sollte, den Stromanbieter individuell zu wählen. Das wäre derzeit technisch nur mit unvertretbarem Aufwand realisierbar und wurde im Erlass gelöscht.
Die Parkzeit an Ladesäulen soll in der Regel auf die Ladezeit begrenzt sein, damit die Lademöglichkeit im öffentlichen Straßenraum auch für andere Elektroautos verfügbar ist. Die alte Fassung forderte, dass das voraussichtliche Ende des Ladevorgangs für den Nutzer zeitlich vorhersehbar sein sollte. Die technische Umsetzung dieser Regelung ist derzeit nicht voll realisierbar. Aus diesem Grund sieht die neue Regelung vor, dass aus ordnungsrechtlichen Gründen (Parkraumüberwachung) an der Station nur erkennbar sein muss, ob geladen wird oder nicht.
Um Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen am Fahrbahnrand, auf Parkstreifen oder auf sonstigen Verkehrsflächen im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen, sind die zuständigen Straßenverkehrsbehörden des Landes Bremen berechtigt, entsprechende Ladestationen zu genehmigen. Sämtliche Gebühren und Kosten, die für die Genehmigung der Ladestationen entstehen, sind vom Antragsteller zu tragen. Bevor eine Ladesäule in Betrieb genommen wird, muss die technische Abnahme durch eine zertifizierte Prüforganisation erfolgen. Natürlich müssen auch die Betriebssicherheitsverordnung oder sonstige relevanten Vorschriften eingehalten werden.