Zum Jahreswechsel werden zahlreiche steuerliche Änderungen wirksam. Der Senator für Finanzen informiert über wichtige Änderungen im Überblick:
Der Grundfreibetrag steigt im kommenden Jahr um 561 Euro auf 10.908 Euro. Dieser Betrag vom Einkommen wird steuerlich nicht belastet. Der Kinderfreibetrag steigt je Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro. Gleichzeitig steigt das Kindergeld: für das erste und zweite Kind um jeweils 31 Euro, für jedes weitere Kind steigt der Betrag um 25 Euro. Für jedes Kind erhalten Eltern künftig somit 250 Euro pro Monat.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 pauschal mit einem Betrag von 1.260 Euro als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Das sind zehn Euro mehr als bisher. Das gilt nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Sollten dem Steuerpflichtigen höhere Kosten entstehen, können anstelle des Pauschbetrags die nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird die Homeoffice-Pauschale entfristet und von fünf auf sechs Euro pro Tag angehoben. Maximal können so 1.260 Euro geltend gemacht werden. Ebenfalls angehoben wird der Arbeitnehmerpauschbetrag. Er steigt von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden Erträge aus Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW einkommensteuerfrei gestellt. Gleichzeitig muss für solche Anlagen sowie für Stromspeicher für deren Lieferung und Installation keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Künftig können alle Altersvorsorgeleistungen vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Eltern von volljährigen, in Ausbildung befindlichen und außerhaus lebenden Kindern können einen höheren jährlichen Ausbildungsfreibetrag geltend machen. Dieser steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro.
Alleinerziehende erhalten ab dem kommenden Jahr einen höheren Entlastungsbetrag, er steigt von 4.008 auf 4.260 Euro. Dieser wird für die allgemein höheren Lebenskosten Alleinerziehender gewährt.
Ebenfalls angehoben wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro.
Geregelt ist nun auch, dass die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger als Einkommen angegeben und gegebenenfalls versteuert werden muss. Auch die Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse müssen versteuert werden. Das gilt anteilig ab einem Jahreseinkommen ab 66.916 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner das Doppelte). Liegt das Jahreseinkommen über 104.009 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner das Doppelte), werden die Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse vollständig dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
Im Zuge der Grundsteuerreform sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz aufgefordert, die Grundsteuerwerte neu zu erklären. Die Abgabefrist hierfür ist der 31. Januar 2023. Die Erklärung soll digital erfolgen. Ist dies nicht möglich, liegen in den Finanzämtern die entsprechenden Formulare aus.
Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 muss für Bürgerinnen und Bürger, die sich steuerlich beraten lassen, bis zum 31. August 2023 bei den Finanzämtern eingegangen sein. Bis zum 30. September 2023 müssen die Bürgerinnen und Bürger ihre Einkommenssteuererklärung für 2022 abgeben, so sie nicht von einem Steuerberater beraten werden.
Ansprechpartnerin für die Medien:
Ramona Schlee, Pressesprecherin beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 94168, E-Mail ramona.schlee@finanzen.bremen.de