Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung als Widerrufsgrund
26.08.2010Heute (Do. 26.08.2010) hat das Stadtamt Bremen der Stubu Dancehouse GmbH die Konzession für die Großdiskothek STUBU an der sog. Bremer Diskomeile widerrufen. Grund für die bereits seit einigen Wochen angekündigte Maßnahme ist die nunmehr festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des erst vor kurzem vom jetzigen Alleingesellschafter und früheren Konzessionär und Inhaber Rainer Büsing eingesetzten Geschäftsführers.
Büsing hatte überraschend die zuvor von Tim Meister gegründete und geführte Stubu Dancehouse GmbH selbst übernommen und diesen kurzfristig als Geschäftsführer abgesetzt.
Rainer Büsing selbst war bereits Ende 2006 die Gaststättenkonzession entzogen worden, weil er u.a. Probleme mit den von ihm eingesetzten Türstehern nicht in den Griff bekommen hatte. Diese Entscheidung war vom Oberverwaltungsgericht nach einem längeren Rechtsstreit bestätigt worden. Das Stadtamt sieht in der neuen Konstellation eine unzulässige Einflussnahme Büsings auf den neuen nicht eigenverantwortlich agierenden Geschäftsführer im Sinne eines Strohmannverhältnisses.
Darüber hinaus laufen aktuell strafrechtliche Ermittlungen gegen den neuen Geschäftsführer, die ebenfalls Grundlage für den Konzessionsentzug sind.
„Mit dieser Entscheidung ist der offenkundige Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des als unzuverlässig anzusehenden Alleingesellschafters Büsing unterbunden worden“, erläutert Stadtamtsleiter Hans-Jörg Wilkens die Maßnahme seiner Behörde. „Wir und auch die Polizei legen Wert darauf, dass die in den letzten Jahren erreichten Rahmenbedingungen und Sicherheitsstandards der Betriebsführung des Stubu im Interesse der Gäste erhalten bleiben; deshalb können wir die offenkundige beherrschende Einflussnahme des Herrn Büsing auf die Geschäftsführung des Stubu nicht akzeptieren“, ergänzt der Amtsleiter. Dem neuen Geschäftsführer ist es nicht gelungen, sich dieser Einflussnahme zu entziehen.
Mit der heute zugestellten Verfügung wird die Einstellung des Diskothekenbetriebes binnen fünf Tagen gefordert, andernfalls droht die zwangsweise Schließung durch das Stadtamt. Die verfügten Maßnahmen sind für sofort vollziehbar erklärt und damit unmittelbar wirksam.
Gegen die Entscheidung des Stadtamtes kann Widerspruch eingelegt und einstweiliger Rechtsschutz auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht Bremen beantragt werden.