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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Landesjustizminister üben deutliche Kritik am „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ des Bundesinnenministers

29.03.2019

Der Bremer Senator für Justiz und Verfassung Martin Günthner unterstützt das vom Hamburger Senator Till Steffen im Namen der Justizminister und -senatoren der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen an den Bundesinnenminister Horst Seehofer gerichtete Schreiben, in dem dieser sich kritisch hinsichtlich des Referentenentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sogenanntes Geordnete-Rückkehr-Gesetz) äußert. Er begrüßt die gemeinsame Position der beteiligten Landesjustizminister als ein rechtsstaatlich wichtiges Signal.

„Ich stelle mich auch weiterhin ausdrücklich gegen die Forderung des Bundesinnenministers, ausreisepflichtige Personen in Justizvollzugsanstalten unterzubringen“, so Senator Günthner. „Die Forderung verstößt nach meiner Auffassung eindeutig gegen Europarecht. So hat der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass zwischen ausreisepflichtigen Personen und verurteilten Straftätern rechtliche Unterschiede bestehen, die bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Das erfolglose Stellen eines Asylantrages ist keine Straftat, so dass Schutzsuchende nicht mit Straftätern gleichgesetzt werden können. Dass nach den Plänen des Bundesinnenministers jetzt auch noch Familien mit Kindern in Gefängnissen untergebracht werden sollen, ist schlicht unerträglich“, erläutert Günthner.

„Des Weiteren würde die geplante Gesetzesänderung den bereits jetzt mit seinen Regelaufgaben ganz erheblich belasteten Justizvollzug an den Rand der Überlastung bringen. Es bestünde die Gefahr, dass die Justizvollzugsbeamten, die zudem im Umgang mit Abschiebehäftlingen gar nicht geschult sind, ihren eigentlichen gesetzlichen Aufgaben der Unterstützung der Gefangenen bei der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten nicht mehr nachkommen könnten. Darüber hinaus sind unsere Haftanstalten schon heute voll belegt und an der Grenze zur Überbelegung. In der Justizvollzugsanstalt Bremen beispielsweise wäre eine Unterbringung von Abschiebungshäftlingen schon aus Platzgründen gar nicht möglich,“ so Günthner weiter.

Auf Antrag unter anderem Bremens hatte sich der Rechtsausschuss des Bundesrates bereits im Sommer 2017 gegen eine Öffnung des Justizvollzuges für die Abschiebungshaft sogenannter Gefährder ausgesprochen. Der Bundesgerichthof teilte zwischenzeitlich die geltend gemachten europarechtlichen Bedenken und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Entscheidung vor (BGH Beschl. v. 22.11.2018 – V ZB 180/17). Eine Entscheidung der Vorlagefrage steht derzeit noch aus.

„Der Respekt vor der Justiz würde es gebieten, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, bevor wir mit heißer Nadel erneut die innenpolitischen Daumenschrauben im Ausländerrecht anziehen. Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs zeigt, dass gewichtige Gründe dagegensprechen, Personen allein deswegen ins Gefängnis zu stecken, weil ihr Antrag auf Schutz und Asyl erfolglos geblieben ist“, schließt der Justizsenator.

Neben ihrer ablehnenden Haltung zur Abschiebungshaft im Justizvollzug mahnen die Justizminister und -senatoren der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen in ihrer Stellungnahme zum „Geordnete Rückkehr Gesetz“ die Beachtung verfassungs-, europa- und völkerrechtlicher Vorgaben bei der beabsichtigten vereinfachten Abschiebung von Ausländern an. Auch dürfe das staatliche Interesse an einer Strafverfolgung durch vereinfachte Abschiebungen nicht unterlaufen werden. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und die Arbeit der Staatsanwaltschaften müsse auch zukünftig Priorität haben. Der Gesetzentwurf führe absehbar zu Rechtsunsicherheit, werde die ohnehin schon überlastete Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter belasten und schließe mit der angestrebten Einführung eines neuen Aufenthaltsstatus eine Vielzahl geflüchteter Personen vom gesellschaftlichen Leben aus.