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Sonstige

Datenschützer berieten über Internet-Portale mit Bewertungen von Einzelpersonen

18.04.2008

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt mit:

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich haben sich in ihrer Sitzung am 17. und 18. April 2008 auch mit „Internet-Portalen zur Bewertung von Einzelpersonen“ befasst. Danach nimmt die Zahl der Internetportale zu, auf denen Werturteile und Bewertungen über Lehrer, Hochschullehrer, Ärzte oder andere Personen in vergleichbarer Stellung veröffentlicht werden. Die Betroffenen empfinden solche Portale oft als „Internetpranger“.


Die in den Portalen gespeicherten personenbezogenen Daten sind häufig sehr persönlich, sensibel und teilweise verletzend. Die Bewertungen werden in der Regel von Dritten anonym eingestellt, es können daher auch mehrere negative Bewertungen von einzelnen Personen abgegeben werden. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Sven Holst, sagt hierzu: „Eine Waffengleichheit besteht dabei nicht. Die Betroffenen können zum Beispiel nicht erkennen, wer ein Werturteil über sie abgegeben hat, eine Gegendarstellung ist in den meisten Fällen nicht möglich. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung eines Eintrags sind schwer durchsetzbar.“


Korrektive wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen, wo die Redaktionen Briefe mit beleidigendem Inhalt nicht veröffentlichen, greifen in den Portalen oft nicht. Vor diesem Hintergrund haben die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich in ihrer Sitzung folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Die Datenschutzaufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass es sich bei Beurteilungen und Bewertungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie von vergleichbaren Einzelpersonen in Internet-Portalen vielfach um sensible Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene handelt, die in das Portal eingestellt werden, ohne dass die Urheber erkennbar sind und die jederzeit von jedermann abgerufen werden können.

  2. Anbieter entsprechender Portale haben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.

  3. Bei der danach gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung ist den schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung zu tragen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen.