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Sonstige

Bundesverfassungsgericht pfeift Bundesgesetzgeber zurück

19.03.2008

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt mit:


Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Tag (19.03.2008) im einstweiligen Verfahren seine Entscheidung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ bekannt gegeben. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Sven Holst, erklärt hierzu: „Mit der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung weiter Teile der vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt. Die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung für ein halbes Jahr gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten dürfen vorläufig nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO genutzt werden.


Damit ist die Nutzung der Daten für andere im Gesetz genannte Zwecke der Strafverfolgung unzulässig. Die Entscheidung legt darüber hinaus nahe, darauf zu verzichten, Regelungen für die Nutzung der Daten durch Sicherheitsbehörden zu schaffen. Auch die vom Bundesrat weiterverfolgte Initiative, die Vorratsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu verwenden, wird damit zum Scheitern verurteilt sein.


Das Gericht beschränkt sich bei seiner vorläufigen Entscheidung auf die Nutzung der Vorratsdaten, die Verpflichtung der Provider zur Speicherung der Daten auf Vorrat setzt das Gericht demgegenüber nicht vorläufig aus. Hierfür sind vor allem Europa-rechtliche Überlegungen des Gerichts ausschlaggebend. Insoweit ist zunächst auf die ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu warten. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichts ist insoweit lediglich ein erster Schritt getan“.