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Stellungnahme der Landesbeauftragten für Frauen zur Besetzung der Ortsamtsleiterstelle in Burglesum

22.12.2005

Die Landesfrauenbeauftragte teilt mit:

Mit Befremden hat die Landesbeauftragte Ulrike Hauffe die Medienberichterstattung zur Besetzung der Stelle des Ortsamtsleiters in Burglesum zur Kenntnis genommen.

Nach 27-jähriger Amtszeit des jetzt in den Ruhestand verabschiedeten Ortsamtsleiters Kück ist bei einigen Personen offenbar das Wissen um die Ernennung eines neuen Ortsamtsleiters in Vergessenheit geraten. Zur Erinnerung sei deshalb auf § 36 Abs. 2 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter verwiesen. Dort heißt es: „die Ortsamtsleiter werden vom Senat nach Anhörung des jeweiligen Beiräte ... berufen.“ Das heißt, vor der Berufung des Ortsamtsleiters in ein Beamtenverhältnis auf Zeit sind die Beiräte anzuhören. Nicht mehr und nicht weniger. Der Ortsamtsleiter nimmt kein Wahlamt ein, sondern wird in ein Beamtenverhältnis berufen. Beamte werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ernannt und nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sind Frauen zu bevorzugen, wenn sie unterrepräsentiert sind.

Die Abgeordnete Ingrid Reichert hat nun die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften eingefordert und erwägt eine Klage. Was daran zeugt von einem „seltsamen Demokratieverständnis“? Wie kann man sich das vorstellen, dass durch eine gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung „das Beirätegesetz ausgehebelt“ werden soll? Einige Kritiker der Klage von Ingrid Reichert äußern sich denn auch differenzierter. Für die Klage des Herrn Schmidtmann bringen sie Verständnis auf. Wenn also ein Mann Rechte gerichtlich einfordert, ist das verständlich, wenn eine Frau dasselbe tut, handelt sie undemokratisch und schwächt mit Hilfe der Gerichte auch noch die Rechte der Beiräte. Das Gegenteil könnte der Fall sein. Vielleicht trägt der angekündigte Rechtsstreit um das Auswahlverfahren des Ortsamtsleiters ja dazu bei, dass die in der Koalitionsvereinbarung angekündigte Stärkung der Rechte der Beiräte beschleunigt umgesetzt wird. Zurzeit haben die Beiräte nämlich kein Recht, die Ortsamtsleiter zu wählen. Sie haben nur das Recht gehört zu werden. Auch wenn die Innensenatoren sich in der Vergangenheit stets an das Ergebnis der Anhörung gehalten haben. Das mag politisch gut sein, jedoch „eine Nichtbeachtung des LGG wird dadurch nicht gerechtfertigt“, so die Landesbeauftragte Ulrike Hauffe.

Hinweis:
Rückfragen zu dieser Mitteilung können gerichtet werden an die Geschaftsstelle der Landesfrauenbeauftragten unter 0421-361-3133.