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Beim Weihnachtsbummel an das neue Kaufrecht denken - Verbraucherzentrale informiert über Reklamationsrechte

05.12.2002

Beim stimmungsvollen Weihnachtsbummel über Märkte und durch festlich geschmückte Geschäfte stellen sich für viele Verbraucher Fragen wie: Kann man ungeliebte Weihnachtsgeschenke eigentlich wieder umtauschen? Hat sich nicht in diesem Jahr etwas geändert? Oder ist ein Gutschein doch sicherer?

Die seit Januar wirksamen Änderungen des Kaufrechts sind noch nicht ausreichend bekannt. Bei der Reklamation eines Mangels an der Ware kann der Kunde zunächst nur noch wählen zwischen Reparatur und Nachlieferung einer fehlerfreie Ware. Erst wenn diese Nacherfüllung des Kaufvertrages scheitert, kann je nach Einzelfall eine angemessene Preisminderung oder bei erheblichen Mängeln sogar der Rücktritt vom Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Schadensersatz in Frage kommen.

Allerdings: Vertrag ist Vertrag: ein generelles Verbraucherrecht auf den Umtausch fehlerfreier Ware oder auf einen kostenfreien Rücktritt von Verträgen gibt es nicht! Nicht alle Händler räumen von sich aus ein Umtauschrecht ein. Wer auf ein Umtauschrecht nicht verzichten will, sollte den Händler um einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassenbeleg bitten - denn hat man die falsche Größe erwischt oder gefällt dem Beschenkten die Farbe nicht, kann man dann auch eine mangelfreie Ware wieder zurück bringen.

Weist der Händler deutlich darauf hin, dass eine bestimmte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist (z. B. Unterwäsche), so will er damit deutlich machen, dass er fehlerfreie Ware auch aus Kulanz nicht zurücknimmt. Bei fehlerhafter Ware zwingt ihn das Gesetz zur Nacherfüllung (siehe oben).


Rat und weitere Informationen zum neuen Kaufrecht und Verbraucherrecht gibt die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale des Landes Bremen e.V. montags, dienstags und donners-tags von 10 bis 18 und freitags von 10 bis 13 und online unter www.vz-hb.de unter dem Button Verbraucherrecht.