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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Senat beschließt Entwurf für ein Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz

30.01.2007

„Dieser Gesetzentwurf ist eine gute Grundlage für einen modernen und konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzug.“ Bremens Bürgermeister und Justizsenator Jens Böhrnsen bewertet den heute (30.1.2007) im Senat beschlossenen Entwurf eines Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes als großen Erfolg.

Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder zum 1. September 2006 hatte sich eine Arbeitsgruppe aus neun Ländern mit dem Ziel gebildet, einen einheitlichen Entwurf zu erarbeiten. Beteiligt waren Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. „Dieser Entwurf diente uns als wegweisende Leitlinie. Wir haben jedoch darauf Wert gelegt, dass die bremischen Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges berücksichtigt werden“, so Böhrnsen.

Vollzugsziel des Gesetzentwurfes ist der Erziehungsgedanke: Die Gefangenen sollen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung befähigt werden. Dem dient auch der Grundsatz „Bildung vor Arbeit“. Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und Arbeit sind zum Erreichen des Vollzugsziels unerlässlich. Durch die Zusammenarbeit mit Nachsorgeeinrichtungen, wie zum Beispiel der Bewährungshilfe und der Agentur für Arbeit, soll die Entlassung der Gefangenen so vorbereitet werden, dass realistische Zukunftsperspektiven entwickelt und umgesetzt werden können. Dem Sport wird im Jugendstrafvollzug eine besondere Bedeutung beigemessen. Er stellt sich nicht nur als Teil des Freizeitangebotes dar, sondern soll auch zur Diagnostik, gezielten Behandlung und Gesundheitsprävention eingesetzt werden. Zugleich wird die Aufgabe des Vollzuges festgeschrieben, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen.

Abweichend von dem Entwurf der Länderarbeitsgemeinschaft wird es im Bremischen Jugendstrafvollzug in der Regel keine verpflichtende Anstaltskleidung geben. Als weitere bremische Besonderheit ist vorgesehen, dass Gefangenen, die ihrer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht in besonderer Weise nachkommen, Vergünstigungen im Vollzug gewährt werden können. Hierdurch sollen die Gefangenen motiviert werden, durch eigene Anstrengungen und Leistungen am Resozialisierungsziel mitzuarbeiten.

Böhrnsen: „Wir haben die neue Gesetzgebungskompetenz genutzt, um die bestehenden hohen Maßstäbe im Bremischen Jugendstrafvollzug zu sichern und zu verbessern. Der Entwurf wird nun umgehend der Bürgerschaft vorgelegt.“

Den Entwurf des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und dessen Begründung finden Sie unter www.justiz.bremen.de in dem Bereich „Über uns“ unter „Aktuelles“.