28.06.2005
SMK-Vorsitzender: Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge offenbar nicht mehr geplant
Bürgermeister Thomas Röwekamp, Bremens Sportsenator und Vorsitzender der Sportministerkonferenz der Länder (SMK), erwartet nach derzeitigem Kenntnisstand keine Änderung in der Besteuerungsfrage von Vereinen. „Auch wenn bestimmte EU-Vorgaben in deutsche Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, dürfte dies jedoch nach meiner Einschätzung in der Praxis nicht dazu führen, dass bürgerschaftliches Engagement mit einer Umsatzsteuer ´bestraft´ wird.“
In den vergangenen Wochen und Monaten haben Medienberichte, die Bundesregierung plane eine Besteuerung auf Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen, für teilweise erhebliche Verunsicherung auch bei Sportvereinen im Lande Bremen gesorgt. „Nach dem jetzigen Stand der Beratungen in Berlin kann für die Sportvereine ‚Entwarnung‘ gegeben werden“, erklärte Bürgermeister Röwekamp heute (28. Juni) nach einer Sitzung des SMK-Beraterkreises in Bremen.
Der Sportsenator führte dabei aus, dass ausdrücklich in dem derzeit von der Bundesregierung untersuchten „Golfclub-Urteil“ eine direkte Bewertung des Tatbestandes, dass es sich um den Bereich des Sports handelt, nicht vorgenommen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat im sog. „Golfclub-Urteil“ im März 2002 entschieden, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für eine vom Verein erbrachte Leistung darstellen können, die entsprechend besteuert werden können. Der EuGH hat befürchtet, dass Unternehmen bei einer Verneinung der Notwendigkeit des direkten Leistungsaustausches, zukünftig praktisch alle Arten von Pauschalangeboten unter Umgehung der Mehrwertsteuer anbieten könnten. Aus diesem Grund hat er lediglich klargestellt dass kein direkter Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistungsempfang vorhanden sein muss.
Da die Bundesregierung verpflichtet ist, eine Prüfung der EU-Rechtssprechung bzgl. der deutschen Rechtsprechung vorzunehmen, arbeitet eine Bund-/Länderarbeitsgruppe derzeit an einem abschließenden Bericht und Handlungsempfehlungen.
Aus der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 15/5478) zur einer Kleinen Anfrage bzgl. der Folgen des Urteils für das deutsche Sportsystem geht hervor, dass die Bundesregierung erwartet, dass sich bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen eines Sportvereins an seine sporttreibenden Mitglieder im wirtschaftlichen Ergebnis keine Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden Recht ergeben werden. Ferner führt die Bundesregierung aus, dass die von der Bund-/Länderarbeitsgruppe zu erarbeitenden Handlungsalternativen auf verbindlichen Vorgaben des EU-Gemeinschaftsrechts beruhen müssen. Dieses lässt aber ausdrücklich zu, dass in genau definierten Ausnahmefällen, umsatzsteuerbare Leistungen durchaus umsatzsteuerfrei bleiben können. Für bestimmte Leistungen an Personen, die Sport und „Körperertüchtigung“ ausüben, sieht das EU-Gemeinschaftsrecht beispielsweise ausdrücklich eine derartige Ausnahme vor (Art. 13, Teil A, Abs. 1, Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie).
Zum Hintergrund:
In Deutschland wird bei Leistungen, die Vereine ihren Mitgliedern gegen einen allgemeinen („echten“) Mitgliedsbeitrag, und Beiträgen, die den Sonderbelangen von Mitgliedern dienen, unterschieden.
Soweit ein Verein satzungsgemäße Leistungen allen Mitgliedern anbietet, die dem Gemeinschaftszweck dienlich sind und die aus „echten“ Mitgliedsbeiträgen finanziert werden, fehlt es an einem direkten Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied – derartige Leistungen sind somit nicht umsatzsteuerbar. Erbringt ein Verein dagegen Leistungen, die sog. Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und erhebt hierfür Beiträge für die tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme (z.B. Fitnessstudiosonderbeitrag in einem Verein), so liegt ein direkter Leistungsaustausch vor, der auch nach derzeit geltendem Recht umsatzsteuerbar ist.