23.12.2003
Wenn das Jahr zuende geht, haben Silvesterartikel Hochkonjunktur. Es wird geknallt, was das Zeug hergibt. Aber so ganz ohne Einschränkungen geht es nicht: Nach Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes darf am 31. Dezember nur in der Zeit von 18 – 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 01.00 Uhr) geknallt werden. Diese Bestimmung betrifft sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II – Silvesterfeuerwerk – mit ausschließlicher Knallwirkung. Verboten ist das Abbrennen oder Abschießen von Seenotsignalmitteln (pyrotechnische Gegenstände der Klasse T). Zudem dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen grundsätzlich überhaupt keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Das gleiche Verbot gilt auch im Hafengebiet und im Umkreis von 100 Metern um stroh- und reetgedeckte Häuser.
Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten.