22.11.2005
In den letzten Wochen haben die Arbeitnehmer in Bremen und Bremerhaven ihre Lohnsteuerkarten erhalten. Die eingetragene Steuerklassenkombination bei Arbeitnehmer-Ehegatten entspricht in der Regel der des Vorjahres. Für Arbeitnehmer kann aber auch eine günstigere Kombination in Betracht kommen. Daher rät Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum allen Ehegatten, die Wahl ihrer Steuerklasse zu überprüfen.
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV und III / V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Kombination IV / IV für die Ehegatten dann am günstigsten ist, wenn beide etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V ist dann zu wählen, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte etwa 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Um Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden Tabellen ausgearbeitet, aus denen die Arbeitnehmer-Ehegatten nach der Höhe ihres Arbeitslohnes feststellen können, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer zu entrichten ist.
Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Ehegatten auch bedenken, dass die Höhe des Nettoeinkommens jedes Arbeitnehmers die Höhe von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld usw. beeinflussen kann. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen für sich in Anspruch nehmen zu müssen, vor der Neuwahl der Steuerklassen den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.
Über die Höhe der Jahresteuerschuld geben die Tabellen jedoch keine abschließende Auskunft; dies bleibt der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten. Dazu wird auch auf das abrufbare Info-Heft „Lohnsteuer 2006“ auf der Internetseite des Senators für Finanzen unterwww.bremen.de/finanzsenator/lohnsteuer2006 hingewiesen.
Die Tabellen sowie ein entsprechendes Merkblatt liegen ebenso in den Finanzämtern in Bremen und Bremerhaven bzw. bei den Lohnsteuerkartenstellen der Meldebehörden aus. Sie sind auch unter der angegebenen Internetseite abrufbar.