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Der Senator für Finanzen

Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung?

17.11.2005

Bremer Finanzverwaltung weist Kapitalanleger auf die Unterschiede dieser beiden Varianten hin

Kapitalanlegern wird grundsätzlich bei Gutschrift der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer, landläufig auch als Zinsabschlagsteuer bekannt, von ihrem Anlageinstitut in Rechnung gestellt. Die Erträge werden gleich um die Steuer gemindert. Das Anlageinstitut kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Erträge ungemindert gutschreiben bzw. auszahlen. Dies ist der Fall, wenn der Sparer seinem Anlageinstitut entweder eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die beim Finanzamt zu beantragen ist, vorlegt oder er einen Freistellungsauftrag erteilt. Wegen der offensichtlich herrschenden Unsicherheit bei den Beteiligten weist die bremische Finanzverwaltung auf die Unterschiede dieser beiden Varianten hin:

Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird – unabhängig von der Höhe der Erträge aus den angelegten Beträgen – dann erteilt, wenn der Sparer nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Die Bescheinigung ist grundsätzlich auf drei Jahre befristet.


Einen Freistellungsauftrag kann der Sparer für Erträge erteilen, die den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale nicht übersteigen. Der Sparerfreibetrag beträgt zurzeit 1.370 Euro, der Werbungskostenpauschbetrag 51 Euro; zusammen mithin 1.421 Euro. Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge. Der Anleger hat die Möglichkeit, verschiedenen Anlageinstituten Freistellungsaufträge zu erteilen. Die Summe der erteilten Freistellungsaufträge darf jedoch den Höchstbetrag von 1.421 Euro nicht übersteigen. Der Freistellungsauftrag ist zeitlich nicht befristet. Er ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Dieser Vordruck wird den Sparern in der Regel vom Anlageinstitut zur Verfügung gestellt.