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Die Senatorin für Kinder und Bildung

Landesausschuss für Weiterbildung zum Bildungsurlaub: Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen in den norddeutschen Ländern

28.06.2004

Die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der fünf Norddeutschen Länder (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern) haben bereits im Oktober 2003 unter Beteiligung der Sozialpartner eine übergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet, deren Aufgabe die Erarbeitung einer Harmonisierung der einzelnen landesrechtlichen Regelungen zum Bildungsurlaub ist. Außerdem soll sie die Einrichtung lediglich einer Anerkennungsstelle (einer zentralen Anlaufstelle) für alle fünf Länder vorbereiten und umsetzen.


Der Landesausschuss für Weiterbildung, der die mit Weiterbildung befassten Senatsressorts in Bremen berät, erhofft sich von der Arbeitsgruppe eine möglichst einvernehmliche Lösung.


Wie sein Vorsitzender Uwe Mögling betont, spricht sich der Landesausschuss für eine Stärkung der Bedeutung von Bildungsurlaub als wichtigen Bestandteil des lebenslangen Lernens aus. Im Prozess des lebenslangen Lernens sind rechtlich abgesicherte Lernzeitfenster für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die verbindliche Möglichkeit, ihre Bildungsbereitschaft zu erhöhen. Dies geht auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Freistellung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes von 1987 hervor.


Die Lernbereiche der beruflichen und politischen sowie der allgemeinen Bildung, der u. a. die Vermittlung von Fremdsprachen, Gesundheitsbildung und EDV-Kenntnisse ermöglicht, spiegeln in ihrer Gesamtheit die Realität heutiger Lebens- und Arbeitsbedingungen von Beschäftigten wider und sind von daher weiterhin zu fördern.


Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Vorlage des Rechnungshofes zum Bildungsurlaub als Denkanstoß zur Kenntnis genommen und sieht die Notwendigkeit, die Argumentation des Rechnungshofes in den Kontext der laufenden politischen Diskussion einzubeziehen. Er weist hingegen die Tendenz einer grundsätzlichen Infragestellung des Bildungsurlaubsgesetzes deutlich zurück.