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Der Senator für Finanzen

Erbbaurecht wird angesichts gestiegener Bauzinsen attraktiver

Senator für Finanzen legt neuen Leitfaden vor

09.01.2024

Städtische Grundstücke für Wohnungsbau sollen fortan verstärkt im Erbbaurecht angeboten und im öffentlichen Eigentum behalten werden, statt sie zu verkaufen. Das Finanzressort hat jetzt einen Leitfaden zur Orientierung vorgelegt, ob und unter welchen Bedingungen ein Erbbaurecht für Wohnen oder etwa für soziale Einrichtungen vergeben werden kann. Der Senat hat diesen Leitfaden heute (9. Januar 2024) beschlossen.

Gerade in Zeiten hoher Immobilienpreise und steigender Finanzierungszinsen kann das Erbbaurecht für Bauwillige eine interessante Alternative sein. Denn hierbei müssen sie das Grundstück nicht erwerben. Stattdessen pachten sie es gegen einen jährlichen Erbbauzins und setzen ihre eigene Immobilie darauf. Für Wohnzwecke beträgt der Erbbauzins zurzeit zwei Prozent des Grundstückwerts, bei Gemeinbedarfszwecken beispielsweise für soziale Einrichtungen aktuell ein Prozent. Nach Ablauf des Erbbaurechts, das üblicherweise für 99 Jahre mit Verlängerungsoption vereinbart wird, kann das Gebäude dann gegen eine Entschädigung in das Eigentum der Stadt übergehen.

Finanzsenator Björn Fecker: "Bremen hat kein Interesse daran, sein Tafelsilber zu veräußern. Wir wollen öffentliche Grundstücke für eine langfristig gute Stadtentwicklung in der Hinterhand behalten. Mit dem Erbbaurecht bieten wir Familien, aber auch Baugemeinschaften die Möglichkeit, bezahlbar in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Aber auch für soziale Einrichtungen kann das Erbbaurecht eine attraktive Variante sein. Der neue Leitfaden bietet für die Abwägung, ob ein Grundstück veräußert oder per Erbbaurecht vergeben wird, eine fundierte Grundlage."

Der Leitfaden zu Erbbaurechten empfiehlt unter anderem, bereits erschlossene und nicht kontaminierte Grundstücke auszuschreiben und benennt Leitplanken für die Vertragsgestaltung. Außerdem weist der Leitfaden insbesondere darauf hin, eine Entschädigungszahlung für das Gebäude nach Ablauf der Laufzeit in Höhe von 100 Prozent des Verkehrswertes zu vereinbaren. Üblich sind andernorts oft nicht mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes, was allerdings tendenziell zu schlechteren Finanzierungskonditionen durch die Banken führt. Neben diesem Anreiz für Bauwillige nützt die Regelung auch der Stadt, weil damit eine angemessene Instandhaltung der Immobilie gesichert werden kann.

Ansprechpartner für die Medien:
Matthias Makosch, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361 94168, E-Mail matthias.makosch@finanzen.bremen.de