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Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Senat beschließt Entwurf für das sechste Hochschulreformgesetz

06.12.2022

Nachhaltigkeit, Gleichbehandlung der Geschlechter und Antidiskrimierung gehören zu den Themen, die im Alltag der Menschen immer größere Bedeutung bekommen. Das gilt ebenso für die Universität und die Hochschulen des Landes. Um diese Veränderungen auch rechtlich zu verankern, hat der Senat heute (6. Dezember 2022) den Entwurf der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für das sechste Hochschulreformgesetz beschlossen. Dieser Gesetzentwurf wird nun der Bremischen Bürgerschaft zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

"Was den Klima- und Umweltschutz oder den Schutz vor Diskriminierung jeder Art angeht, wird an den Hochschulen schon vieles in der Praxis gelebt", sagt Dr. Claudia Schilling, Senatorin für Wissenschaft und Häfen. "Bislang gibt es aber für diese und viele weitere Aspekte, bei denen sich die Gesellschaft in den vergangenen Jahren weiterentwickelt hat, keinen gesetzlichen Anspruch. Das wollen wir mit dieser Gesetzesnovelle ändern und die Aufgaben der Hochschulen an die Erfordernisse und Herausforderungen unserer Zeit anpassen. Unser Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, die rechtliche Situation etwa von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verbessern sowie Mitbestimmung in und durch Interessenvertretungen zu stärken."

Zentrale Punkte des Gesetzes:

  • Klima- und Umweltschutz als eine explizite Aufgabe der Hochschulen
    Entsprechende Rechte und Verpflichtungen werden im Rahmen der Autonomie der Hochschulen in Form eines Klimaschutzmanagements verbindlich normiert und die Erreichung der Ziele vom Staat kontrolliert. Dies geschieht insbesondere im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen, gegebenenfalls durch Berichtspflichten.
  • Erweiterung und Schärfung der Regelungen zur Antidiskriminierung, Diversität und Gleichbehandlung
    Bewahrung der Diversität und Antidiskriminierung wird als ausdrückliche Aufgabe und Verpflichtung der Hochschulen definiert und die Positionen von zentralen Ansprechpersonen rechtlich verankert. Vorgesehen ist auch die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Gremien und besonders in Berufungskommissionen. Die Rechte der Frauenbeauftragten werden verbessert.
  • Verbesserung der Situation der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und der studentischen Hilfskräfte
    Für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung wird die zur Verfügung zu stellende Qualifizierungszeit von einem Drittel auf die Hälfte der Arbeitszeit heraufgesetzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung würde ansonsten nur eine zu geringe Zeit für die eigene wissenschaftliche Qualifizierung zur Verfügung stehen.
  • Neuordnung und Vereinfachung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte
    Die Regelungen zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte haben sich in der Praxis als sehr kompliziert erwiesen. Sie sollen aus diesem Grund transparenter und weniger komplex ausgestaltet werden und eine weitere Öffnung des Hochschulzugangs ermöglichen. Die Weiterbildung als maßgebliche Aufgabe der Hochschule wird neu gegliedert in Studienangebote, die auf ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium aufsetzen. Auch den dualen Studiengängen und Studienangeboten ist in diesem Zusammenhang mehr Bedeutung beizumessen.
  • Erweiterung der Rechte auf ein Teilzeitstudium
    Schon jetzt ist ein Teilzeitstudium an allen staatlichen Hochschulen Bremens möglich. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten bislang individuell mit den interessierten Studierenden. Eine grundsätzliche Verpflichtung der Hochschulen, ihre Studienangebote gleichermaßen als Vollzeit-Studiengang und als Teilzeit- Studiengang anzubieten, ist vom finanziellen und personellen Aufwand her nicht machbar und würde auch nicht der Nachfrage entsprechen. Es ist ein Mittelweg zu finden, der es allen Studierenden ermöglicht, in Teilzeit zu studieren. Lehre, Studium und Prüfungen sind so zu strukturieren, dass das Teilzeitstudium in jedem Studienangebot möglich ist.
  • Möglichkeit der Übertragung des Promotionsrechts auf Fachhochschulen beziehungsweise Hochschulen für angewandte Forschung
    Die Fachhochschulen und die Hochschule der Künste wünschen sich ein eigenes Promotionsrecht. Neben der im Bremischen Hochschulgesetz schon vorgesehenen Option der kooperativen Promotion mit der Universität wird nunmehr vorgesehen, dass durch eine Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Übertragung des Promotionsrechts per Verwaltungsakt festgelegt werden. Das gilt gleichermaßen für Fachhochschulen wie für die Hochschule für Künste, bestimmte Organisationseinheiten dieser Hochschulen und Teilkörperschaften nach Paragraph 13a des Gesetzes. Eine Evaluation der Übertragung ist vorgesehen.

Hintergrund:

Mit dem Gesetz soll die mit dem ersten Hochschulreformgesetz begonnene grundlegende Erneuerung des Hochschulrechts fortgeführt werden. Gleichzeitig sollen die in der Koalitionsvereinbarung für diese Legislaturperiode gesetzten Ziele im Bereich des Wissenschaftsrechts gesetzlich verankert werden. Auch seitens der Hochschulen wurde Anpassungsbedarf in einigen Themenbereichen angemeldet.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Nina Willborn, Pressesprecherin bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Telefon: (0421) 361-92713, E-Mail: nina.willborn@swh.bremen.de