Sie sind hier:
  • Polizeikostenstreit: Bundesverwaltungsgericht entscheidet erneut und abschließend zu Gunsten Bremens

Der Senator für Inneres und Sport

Polizeikostenstreit: Bundesverwaltungsgericht entscheidet erneut und abschließend zu Gunsten Bremens

Innensenator Ulrich Mäurer: "Nach der vierten juristischen Niederlage in Serie wird es Zeit für einen Kurswechsel der DFL"

01.02.2022

Das Bundesverwaltungsgericht hat das juristische Tauziehen den DFL GmbH zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen beendet. Damit hat das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands den Thesen der DFL GmbH nun abschließend eine klare Absage erteilt.

Die DFL GmbH hatte über Jahre erfolglos versucht, den vom Senat der Freien Hansestadt Bremen beschrittenen Weg in Zweifel zu ziehen. Nun steht fest: Der besondere Polizeiaufwand aus Anlass kommerzieller Hochrisiko-Veranstaltungen darf als Gebühr den Veranstalterinnen und Veranstaltern in Rechnung gestellt werden.

Senator Mäurer: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung erneut von der DFL GmbH als 'Nutznießerin der verstärkten Polizeipräsenz' gesprochen. Durch alle Instanzen hinweg war die DFL GmbH als Veranstalterin der Bundesligaspiele festgestellt worden. Es ist an der Zeit, dass die DFL GmbH sich nach so vielen Jahren und der vierten juristischen Niederlage (OVG, BVerwG, OVG, BVerwG) in Serie nun endlich ihrer Verantwortung stellt und einen Kurswechsel vornimmt. Die kommenden Monate werden zeigen, ob die neue DFL-Führung die alten Fehler wiederholt oder ob wir gemeinsam einen Weg finden, eine gerechte Finanzierung für die vom Profifußball erhaltenen Sondervorteile zu finden. Ich werde daher zeitnah das Gespräch mit der neuen Geschäftsführerin Donata Hopfen aufnehmen."

Bremens Innensenator möchte die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch seinen Kolleginnen und Kollegen von Bund und Ländern zur Bewertung zur Verfügung stellen. Mäurer: "Aus den Innenressorts der Länder war in den zurückliegenden Monaten zunehmend mehr Interesse an einer gerechten Kostenverteilung geäußert worden. Eine Ursache liegt mit Sicherheit an der klaren Positionierung der Rechnungshöfe von Bund und Ländern Ende letzten Jahres. Diese haben sich einstimmig dafür ausgesprochen, im Sinne der Steuerzahlerinnen und zahler die Polizeikosten geltend zu machen. Ich bin zuversichtlich, dass die heute bekannt gewordene abschließende Entscheidung des höchsten Verwaltungsgerichts meinen Kolleginnen und Kollegen weitere Denkanstöße liefern wird."

Nun liege es am Bund und an den Ländern, ob sie auf Grundlage einer Mustergebührenordnung ebenfalls einzelne Gebührenbescheide erstellen, sich auf eine einheitliche Gebührenregelung verständigen, eine gemeinsame Fondslösung entwickeln werden oder sie auf diese Mittel für ihre Haushalte verzichten wollen.

[H2 Hintergrundinformationen:]
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 21. Dezember 2021 und wurde den Beteiligten in dieser Woche zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Anfang dieser Woche bekannt gewordenen Entscheidung die Grundsatzfrage zu den Polizeimehrkosten vor den Verwaltungsgerichten nunmehr abschließend geklärt.

Bereits im März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung eine Gebühr erhoben werden darf. Die juristische Auseinandersetzung wurde auf Basis des ersten Gebührenbescheides geführt, den die Polizei Bremen an die DFL gesendet hatte. Dabei handelte es sich um die Begegnung zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV vom 19. April 2015. Ende 2020 ging der Rechtsstreit vor dem OVG Bremen dennoch in eine weitere Runde. Dabei ging es darum, ob Kosten der Ingewahrsamnahme von 89 Störern im April 2015 von den Betroffenen selbst statt von der DFL hätten übernommen werden müssen. Vor dem OVG einigten sich beide Parteien schließlich am 11. November 2020 darauf, die ursprüngliche Gebührensumme auf 385.906 Euro zu reduzieren. Die DFL wollte dennoch die Frage grundsätzlich klären lassen, ob der Gesetzgeber nicht hätte genauer regeln müssen, wie die Kosten aufzuteilen sind, wenn neben der gewinnorientierten Veranstalterin auch Störer Kosten auslösen. Die Revision gegen das Urteil des OVG wurde nicht zugelassen. Dagegen hatte die DFL vergeblich Zulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der aktuellen Entscheidung dargelegt, dass die Gerichte sehr wohl diese Frage klären dürfen und dies nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist. Immerhin hatte das Bundesverwaltungsgericht gerade zu dieser Frage seinerzeit an das OVG Bremen zurückverwiesen und eben keine Verfassungswidrigkeit erkannt.

Die Klage der DFL GmbH zielte darauf ab, keine Verantwortung für die von ihr ausgerichteten sogenannten Hochrisikospiele der Fußballbundesliga übernehmen zu müssen. Aus Sicht der DFL GmbH sollten die hierdurch ausgelösten Polizeimehrkosten die Steuerzahlerinnen und –zahler alleine tragen.

Der Bremer Senat hatte dieser Auffassung seinerzeit eine Absage erteilt und für das Fußballbundesligaspiel des SV Werder Bremen gegen den Hamburger Sportverein vom 19. April 2015 der DFL GmbH als Veranstalterin einen Gebührenbescheid für die hierbei entstandenen Polizeimehrkosten in Rechnung gestellt. Diesem Gebührenbescheid folgten noch fünf weitere Gebührenbescheide und stehen noch zwei Gebührenbescheide aus. Insgesamt geht es inzwischen um eine Summe von rund 2,6 Millionen Euro. Davon hat die DFL GmbH bereits 1,5 Millionen Euro an die Freie Hansestadt Bremen zahlen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren über den ersten Gebührenbescheid Bremens an die DFL GmbH und damit auch erneut über die damit verbundenen Grundsatzfragen entschieden.

Weitere Erläuterungen zur Historie des Rechtsstreits:
Die Heranziehung der DFL erfolgt auf Grundlage des Paragrafen 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in Verbindung mit Paragraf 1 der allgemeinen Kostenverordnung für die innere Verwaltung. Hiernach wird bei einer gewinnorientierten Veranstaltung, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen teilnehmen werden, eine Gebühr vom Veranstalter erhoben. Die entscheidende Voraussetzung ist jedoch der zusätzliche Einsatz von Polizeikräften im Umfeld des Veranstaltungsortes, wenn erfahrungsgemäß Gewalthandlungen zu erwarten sind.

Wichtig zu wissen: Für Fußballspiele, die nicht in die Kategorie der Hochrisikospiele fallen, werden jeweils mehrere Hundert Polizeibeamtinnen und beamte eingesetzt, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Diese Kosten gehen nicht zu Lasten des Veranstalters. Ebenso wenig gehen bei den Hochrisikospielen diejenigen Kosten zu Lasten des Veranstalters, welche das Land bei jedem anderen Spiel ebenfalls hätte tragen müssen.

Die Polizei Bremen rechnete beim Nordderby am 19. April 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Mannschaften. Bei vorausgegangenen Begegnungen konnten schwere Auseinandersetzungen nur durch starke Polizeipräsenz verhindert werden. An dem Spieltag im April 2015 waren 969 Beamtinnen und Beamte unter anderen aus Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und aus Bremen im Einsatz. Auch die Bundespolizei stellte Kräfte. Bremen musste deshalb insgesamt rund 200.000 Euro an die beteiligten Polizeien überweisen und kam zusätzlich für Übernachtungskosten in Höhe von etwa 15.000 Euro auf. Die restlichen rund 210.000 Euro fielen als Mehrkosten bei der Polizei Bremen an.

Die von der Bürgerschaft beschlossene Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes trat am 8. November 2014 in Kraft. Nach Erhalt des ersten Gebührenbescheides legte die DFL Widerspruch ein. Das Verfahren wurde von der DFL vor Gericht gebracht. Im Mai 2017 zog Bremen noch den Kürzeren, da das Bremer Verwaltungsgericht eine pauschale Gebühr und keine präzise Abrechnung der tatsächlich eingesetzten Kräfte für angezeigt hielt.

Zugleich wertete das Verwaltungsgericht die gesetzliche Regelung im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz in seiner mündlichen Verhandlung aber – ebenso wie später das OVG und nun das BVerwG – als verfassungskonform. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte Bremen seine künftigen Gebührenbescheide auf Pauschalberechnungen umstellen müssen. Dies hätte aber zur Folge gehabt, dass die bereits versandten Gebührenbescheide hinfällig geworden wären. Aus diesem Grund legte die Bremer Innenbehörde erfolgreich Berufung beim OVG ein.

Ansprechpartnerin für die Medien:
Rose Gerdts-Schiffler, Pressesprecherin beim Senator für Inneres, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rose.gerdts-schiffler@Inneres.Bremen.de