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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sozialressort will OVG-Urteil zur Kita-Beitragstabelle kritisch prüfen

Senatorin Stahmann: Wir behalten uns den Weg vor das Bundesverwaltungsgericht vor

13.11.2014

Nachdem das Oberverwaltungsgericht die aktuelle Kita-Beitragstabelle für unwirksam erklärt hat, will Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen das Urteil prüfen lassen, um gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Das Gericht hat das von der Bürgerschaft verabschiedete "Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen" für unwirksam erklärt. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen die Beiträge wieder auf Grundlage der vorherigen Beitragstabelle erhoben werden.

Die Beiträge waren erstmals nach knapp sieben Jahren per Bürgerschaftsbeschluss rückwirkend zum Januar 2013 angehoben worden. Das Parlament hatte damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Leitgedanken der neuen Beitragstabelle waren eine gleichmäßige prozentuale Anhebung über alle Beitragsstufen hinweg sowie die Einführung einer zusätzlichen Beitragsstufe für Eltern mit höheren Einkommen. Der Höchstbeitrag stieg damit von 284 auf 310 Euro im Monat.

"Das OVG erklärt das Ortsgesetz nun aus grundsätzlichen Erwägungen für unwirksam", sagte Sozialstaatsrat Horst Frehe, "und hat ausdrücklich erklärt, dass die Beitragsanhebung mit den neuen Höchstbeiträgen nicht unverhältnismäßig ist." Auch die Anhebung der Kosten für das Mittagessen von 22 Euro im Monat auf 25 Euro hat das Gericht nicht beanstandet.

Unwirksam ist das Ortsgesetz nach Auffassung des Gerichts aus zwei Gründen:

Die Behörde erhebe schon Beiträge bei sehr niedrigen Einkommen – so niedrig, dass die Eltern sich die Beiträge von den Sozialbehörden erstatten lassen könnten. Das gelte für die unteren drei von insgesamt 20 Beitragsstufen. Nach Berechnungen des Gerichts muss sichergestellt sein, dass ein pauschaliertes Jahres-Nettoeinkommen zwischen 17.520 Euro (Zweipersonenhaushalt) und 47.700 Euro (Neunpersonenhaushalt) nicht mit Beiträgen belastet werden darf.

Allerdings belastet auch die frühere Beitragstabelle diese Einkommen mit Beiträgen von bis zu 34 Euro pro Monat für ein Kind in ganztägiger Betreuung (die Kosten für das Mittagessen nicht berücksichtigt). Der finanzielle Unterschied zwischen beiden Tabellen beträgt pro Monat maximal vier Euro. "Im Ergebnis hebt das OVG die Beitragsstaffel wegen einer Gerechtigkeitslücke von höchstens vier Euro auf, auch wenn Eltern sich diesen Betrag auf Antrag erstatten lassen können", sagte Horst Frehe. "Wir prüfen deshalb, ob wir die Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Revision vorlegen können."

"Grundsätzlich sei es aber richtig, dass bestimmte Einkommen beitragsfrei bleiben müssen", betonte der Staatsrat. "In künftigen Beitragstabellen muss das stärker berücksichtigt werden." Es sei aber zweifelhaft, ob das ganze Ortsgesetz aus diesem Grunde für unwirksam erklärt werden könne, zumal ja ein individueller Erstattungsanspruch bestehe.

Für unwirksam erklärt das Gericht die neue Beitragstabelle zudem, weil es in Bezug auf den Höchstbeitrag eine streng durchgehende Systematik vermisst. Die Tabelle folgt folgendem Aufbau: Eine Einkommenssteigerung von rund 3.000 Euro führt zu einem knapp 30 Euro höheren Beitrag (bei geringfügigen Abweichungen in den unteren Beitragsstufen). Nur für den Höchstbeitrag wird diese Systematik verlassen: Er wird erst nach einem Einkommenssprung von 12.000 Euro gegenüber der vorausgehenden Beitragsstufe erhoben. In dem Urteil heißt es: "Ein besonderer sachlicher Grund, der die Abweichung von der folgerichtigen Ausgestaltung der Beitragslast rechtfertigen könnte, fehlt." Staatsrat Horst Frehe erläutert dazu: "Wir haben mit dieser Regelung sicherstellen wollen, dass wirklich nur besserverdienende Eltern den neuen Höchstbeitrag zahlen."

Am Beispiel einer vierköpfigen Familie heißt das: Nach der neuen Beitragstabelle wird der Höchstbeitrag ab 67.492 Euro Brutto-Jahreseinkomme fällig; "folgerichtig" im Sinne des OVG wäre die Beitragstabelle, wenn der Höchstbeitrag bereits bei einem Einkommen von 55.220 Euro erhoben worden wäre. In diesem Fall hätten zwischen der höchsten und der zweithöchsten Beitragsstufe 3.000 Euro Abstand gelegen, und nicht, wie jetzt, 12.000 Euro.

"Das Gericht kritisiert die Beitragstabelle also nicht, weil die neuen Höchstbeiträge zu hoch sind, sondern letzten Endes, weil nicht erkennbar ist, aus welchem sachlichen Grund einige Einkommensgruppen vom Höchstbeitrag verschont bleiben", sagte Staatsrat Horst Frehe. "Was das Gericht an dieser Stelle beanstandet, führt also nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung, sondern zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung einiger Eltern."