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Der Senator für Finanzen

Bremen und Bremerhaven partizipieren an neuem Kreditspielraum

Senat bringt zugleich neues Landesgesetz zur kommunalen Finanzaufsicht auf den Weg

28.10.2025

Der Senat hat heute (28. Oktober 2025) eine Novelle zu haushaltsrechtlichen Vorschriften auf den Weg gebracht. Damit wird die Landeshaushaltsordnung an die neue Verschuldungsmöglichkeit angepasst, die sich aus der Grundgesetzänderung zur Schuldenbremse vom März dieses Jahres ergibt. Zugleich wird das Finanzzuweisungsgesetz geändert, damit auch die beiden Stadtgemeinden von den erweiterten finanziellen Spielräumen profitieren. Hierdurch kann ein Teil dieser sogenannten Strukturkomponente an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven per Zuweisung weitergereicht werden. Nicht zuletzt enthält das Paket auch ein neues Gesetz zur kommunalen Finanzaufsicht, das dem Land die erforderlichen Instrumente zur Kommunalaufsicht in die Hand gibt. Die Bürgerschaft muss der Gesetzesnovelle noch zustimmen.

Änderung der Landeshaushaltsordnung
Mit der erfolgten Grundgesetzänderung zur Schuldenbremse haben die Länder – genauso wie schon der Bund – eine strukturelle Verschuldungsmöglichkeit in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erhalten. Die Aufteilung des Kreditaufnahmespielraums unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. Bislang sieht die Landeshaushaltsordnung vor, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Krediteinnahmen auszugleichen sind. Diese Regel passt nicht mehr zum neu zulässigen Verschuldungsspielraum. Zur Klarstellung wird die Landeshaushaltsordnung deshalb aktualisiert. Die Neufassung lässt eine strukturelle Nettokreditaufnahme so weit zu, wie es auch das Grundgesetz bzw. das entsprechende Ausführungsgesetz ("Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz") erlaubt. Die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bleiben weiterhin dem Grundsatz ausgeglichener Haushalte ohne Einnahmen aus Krediten verpflichtet.

Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes
Das Land will dennoch mit seinem neuen finanziellen Spielraum auch die beiden Städte Bremen und Bremerhaven unterstützen, deren Haushalte unter Druck stehen. Deshalb erhalten die Stadtgemeinden zukünftig Zuweisungen, die daran gebunden sind, dass die Städte die Schuldenbremse einhalten. Die Höhe der Zuweisungen richtet sich dabei nach dem Wert des gesamten zulässigen Kreditspielraums des Stadtstaates – in 2025 rund 149 Millionen Euro – abzüglich der Verpflichtungen aus dem Sanierungshilfengesetz (80 Millionen Euro), die das Land trägt. Als Verteilungsschlüssel dient das Verhältnis der Einwohnerzahlen der Stadtgemeinden. Für das laufende Jahr bedeutet das vorbehaltlich des Bürgerschaftsbeschlusses, dass von der maximal zulässigen Kreditaufnahme in Höhe von 148,7 Millionen Euro 57,1 Millionen Euro an die Stadt Bremen und 11,6 Millionen Euro an die Stadt Bremerhaven gehen könnten. Allerdings ist die Auszahlung an die Bedingung geknüpft, dass die entsprechende Stadtgemeinde im Vorjahr einen rechtskonformen Haushaltsabschluss erzielt und das Kreditaufnahmeverbot ohne Ausweisung eines Fehlbetrages eingehalten hat.

Das Land entscheidet jedes Jahr neu, ob es den neuen Kreditaufnahmespielraum nutzt oder die Zuweisungen aus laufenden Einnahmen ohne Rückgriff auf Kreditaufnahme entrichtet.

Gesetz zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht
Eng verknüpft mit der Änderung des Finanzzuweisungsgesetzes ist das neue Landesgesetz zur kommunalen Finanzaufsicht. Damit wird der Senator für Finanzen unter anderem ermächtigt, eine Auszahlung der Zuweisung des Landes auch dann zu gewähren, wenn die betreffende Stadtgemeinde keinen rechtskonformen Haushaltsabschluss (Einhaltung des Kreditaufnahmeverbots) ohne Fehlbetrag für das Vorjahr erzielen konnte. Dies ist allerdings daran gebunden, dass ein Sanierungskonzept mit der betroffenen Stadtgemeinde vereinbart und die darin festgelegten Sanierungsschritte eingehalten wurden. Das neue Landesgesetz soll für beide Stadtgemeinden gelten. Die im Gesetz geregelten Aufsichtsmaßnahmen sind erforderlich, um die dem Senat zugewiesene Kommunalaufsicht auszuüben. Es ist ebenso notwendig, um die Einhaltung der Vorgaben aus der Sanierungshilfenvereinbarung und den Erhalt der jährlichen Sanierungshilfen vom Bund in Höhe von 400 Millionen Euro auch in Zukunft zu gewährleisten.

Das Gesetz regelt beispielweise bestimmte Genehmigungsbefugnisse der Kommunalaufsicht, die laut Landesverfassung dem Senat obliegt, bislang jedoch nicht in einem Landesgesetz weiter ausgeführt ist. Das neue Gesetz schafft hier Abhilfe, in dem es die Befugnisse klar regelt. Hierzu zählt auch, dass der Senat Beschlüsse der bremischen Stadtbürgerschaft oder der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung, die bestehendes Recht verletzen, beanstanden sowie direkte Anordnungen treffen kann, die für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind, wenn dies die Stadtgemeinden unterlassen. Erforderlichenfalls wäre auch die Bestellung von Beauftragten auf Basis des neuen Landesgesetzes möglich. Die Genehmigungspflicht gilt auch für das Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen, falls die Stadtbürgerschaft einen vom Entwurf des Senats maßgeblich abweichenden Haushalt beschließt.

Ansprechpartner für die Medien:
Matthias Makosch, Pressesprecher beim Senator für Finanzen, Tel.: (0421) 361-94168, E-Mail: matthias.makosch@finanzen.bremen.de