Verbesserter Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
12.01.2011Bremen forciert die Einhaltung einer energetischen Errichtung und Änderung von Gebäuden. Vorgaben zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien werden stärker beobachtet. Seit dem 29. Dezember 2010 gelten neue Verfahrens- und Nachweispflichten zur Energieeinsparverordnung (EnEV) und zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für das Land Bremen. Durch die Übertragung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben auf besonders qualifizierte und zugelassene Sachverständige für energiesparendes Bauen sowie durch eine Ausweitung von behördlichen Stichproben werden rechtliche Vorgaben zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien bei Errichtung und Änderung von Gebäuden noch konsequenter beachtet. Wesentliche Neuerung des geänderten Verfahrens ist, dass bei zu errichtenden Gebäuden von den Bauherren ein Sachverständiger für energiesparendes Bauen mit der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach der EnEV und dem EEWärmeG zu beauftragen ist. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten besteht die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu wählen.
Senator Dr. Reinhard Loske: “Durch eine konsequente Umsetzung der energierechtlichen Anforderungen an Gebäude können unnötige CO2-Emissionen vermieden werden. Klimaschutz ist in diesem Fall auch Verbraucherschutz. Bei neuen Gebäuden und Gebäudesanierungen ist der Energieverbrauch ein wesentliches Qualitätsmerkmal, das sich maßgeblich auf die Höhe der Wohnnebenkosten auswirkt.“
Die mit den bundesrechtlichen Vorschriften verfolgten Klimaschutzziele können nur erreicht werden, wenn die rechtlichen Vorgaben in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. Dem Land Bremen kommt, wie allen Bundesländern, die Aufgabe zu, für die tatsächliche Umsetzung der energierechtlichen Anforderungen an Gebäude Sorge zu tragen. Bisher wurde die Einhaltung der EnEV bei vielen Gebäuden im bauaufsichtlichen Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) kontrolliert. Diese Prüfung erfolgt nicht mehr. An ihre Stelle tritt ein eigenständiges Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung energierechtlicher Anforderungen an Gebäude nach der EnEV und dem EEWärmeG. Innerhalb der senatorischen Behörde hat die Zuständigkeit von der Bauordnung in den Umweltbereich gewechselt. Der Vollzug des EEWärmeG wird für das Land Bremen erstmalig geregelt. Hierbei konnte durch die Verbindung des Vollzugs der EnEV und des EEWärmeG der Umfang der nach den Regelungen des Bundesgesetzes vorgesehen Nachweispflichten ohne Qualitätseinbußen reduziert werden.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (www.bauumwelt.bremen.de) unter „Aktuelles“ zur Verfügung.
Für Auskünfte zur Anwendung der EnEV oder des EEWärmeG in einem konkreten Fall sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch telefonisch unter der Nummer 0421/361-4044 oder per Email unter enev-eewaermeg@umwelt.bremen.de erreichbar.