Sie sind hier:
  • Überschwemmungsgebiet in Brokhuchting wird nicht bebaut

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Überschwemmungsgebiet in Brokhuchting wird nicht bebaut

Mehrjähriger Rechtsstreit durch Entscheidung des OVG Bremen beendet / Rechtsauffassung der Stadtgemeinde Bremen bestätigt

09.02.2022

Die Stadt Bremen hat jetzt (31. Januar 2022) einen Rechtstreit gegen die Bebauung des Überschwemmungsgebietes Brokhuchting gewonnen. Im Kern ging es in dem Verfahren um den Bau von 400 Einfamilienhäusern. Dazu hatte die Bremische Bürgerschaft zunächst das notwendige Planungsrecht geschaffen, dieses jedoch auch befristet. Da die Fristen inzwischen abgelaufen waren, hat Bremen die Bebauung verweigert. Dagegen hatte die Projektgesellschaft vor dem Verwaltungsgericht geklagt und war im Jahr 2020 gescheitert. Jetzt hat auch das Oberverwaltungsgericht geurteilt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Maike Schaefer, Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, sagt dazu: "Das sind gute Nachrichten - damit ist klar, dass Brokhuchting nicht mehr bebaut werden kann. Es ist absolut richtig, nicht in Überschwemmungsgebieten zu bauen. Die schrecklichen Hochwasser in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr haben deutlich gezeigt, wie lebensgefährlich solche Hochwasser und wie verheerend die entstandenen Schäden an den Häusern sein können. Der Klimawandel wird in den nächsten Jahren noch vermehrt Starkregenereignisse mit sich bringen. Auch wenn wir dringend benötigten Wohnraum schaffen müssen. An der Stelle sicherlich besser nicht."

Zum Hintergrund: Die planende Projektgesellschaft hatte gegen die Stadtgemeinde Bremen geklagt. Sie wollte durch das Verwaltungsgericht Bremen feststellen lassen, dass sie noch Baurecht für ein Vorhaben hat und somit auch einen Anspruch auf einen Erschließungsvertrag und die Erteilung der Baugenehmigungen. Im Jahr 2003 hatte die Bürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen und damit das Planungsrecht für die Errichtung von etwa 400 Einfamilienhäusern geschaffen. Die Projektgesellschaft hatte sich gegenüber der Stadtgemeinde in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet, mit dem Vorhaben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu beginnen und das Vorhaben innerhalb von neun Jahren vollständig umzusetzen, so dass die Wohneinheiten bezogen werden konnten. Da für die Umsetzung des Vorhabens im Gebiet des Bebauungsplans auch Wasserflächen geschlossen werden mussten, war zusätzlich ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss erforderlich, der erteilt wurde. Auch dieser Planfeststellungsbeschluss war befristet; diese Frist lief am 23. Dezember 2011 ab.

Die Projektgesellschaft hat weder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, noch den Planfeststellungsbeschluss umgesetzt. Als die Gesellschaft sich nach Jahren an das Amt für Straßenverkehr (ASV) wendete, um einen Erschließungsvertrag abzuschließen, hatte das ASV dies in Abstimmung mit dem Bau- und dem Umweltressort auf Grund des Zeitablaufs und der Änderungen der Planungsbedingungen abgelehnt. Es kam zu einem Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage der Projektgesellschaft mit Urteil vom 19. Februar 2020 ab. Die Rechtsauffassung der Stadtgemeinde Bremen wurde bestätigt, wonach die Projektgesellschaft aus dem städtebaulichen Vertrag keine Rechte mehr ableiten könne. Da der Bebauungsplan noch als Satzung grundsätzlich wirksam ist, gibt das Baugesetzbuch in Paragraf 12 Absatz 6 vor, dass die Stadt den Bebauungsplan aufheben soll, ohne dass die Projektgesellschaft Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Bremen im Ergebnis bestätigt, dass es mit Beschluss vom 31. Januar 2022 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ablehnt. Nach Auffassung des OVG Bremen liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Berufung und damit die Eröffnung der zweiten Instanz rechtfertigen. Die Entscheidung des OVG Bremen ist unanfechtbar. Das erstinstanzliche Urteil des VG Bremen ist damit rechtskräftig geworden.

Die Entwicklungen der letzten Jahre habe zwischenzeitlich dazu geführt, dass das Gebiet heute planungsrechtlich nicht mehr als Baugebiet ausgewiesen werden kann. Zum einen handelt es sich bei der Planung laut Baugesetzbuch um eine klare Entwicklung im sogenannten Außenbereich, was auf Grund des planungsrechtlichen Vorrangs der Innentwicklung nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Zum anderen war der Hochwasserschutz und der Schutz vor Überschwemmungen auf Grund der Ereignisse der zurückliegenden Jahre neu zu bewerten und hat auch zu Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz geführt, die das Planen und Bauen in diesen Bereichen untersagen. Mit der heutigen Kenntnislage ist die Fläche als Überschwemmungsgebiet zu beurteilen und festgesetzt, weshalb nach heutigem Standard keine Baulandausweisung mehr möglich ist.

Senatorin Schaefer dazu weiter: "Der Schutz solcher wichtigen Überschwemmungsgebiete, Naturschutz- oder Landschaftsschutzflächen oder Frischluftschneisen ist sehr wichtig – vor allem für einen Stadtstaat wie Bremen. Genau das ist der Grund, warum wir innerhalb der Stadt versuchen, den notwendigen Wohnraum zu schaffen. Mir ist sehr wohl bewusst, dass dies immer wieder zu Konflikten führt, die wir mit einer sehr frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger versuchen zu begleiten. Wir veranlassen regelmäßig Ersatzpflanzungen. Und wir schützen durch diesen Kurs die großen wertvollen Lebensräume in den Außenbereichen."

Ansprechpartner für die Medien:
Jens Tittmann, Pressesprecher bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Tel.: (0421) 361-6012, E-Mail: jens.tittmann@umwelt.bremen.de