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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Parken für schwerbehinderte Menschen erleichtert

28.04.2005

Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer sind auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt worden. Künftig können behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) verfügen, aber in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, besondere Rechte in Anspruch nehmen.

Bundesweite Beratungen mit dem angestrebten Ziel, eine grundlegende bundeseinheitliche Neuregelung zu schaffen, haben ergeben, dass dafür auf absehbare Zeit keine realistische Chance bestehen dürfte. Deshalb hatte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Jens Eckhoff, eine Sonderregelung erarbeiten lassen, die Parkerleichterungen für einen erweiterten Kreis von behinderten Personen möglich macht. Der entsprechende „Erlass über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen“ vom 19.04.2005 für das Land Bremen ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Danach kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für folgende Personen erteilt werden:

  • Schwerbehinderten Personen mit Merkzeichen „G“ und/oder „B“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder die über eine Verordnung eines Rollstuhls, die von der Krankenkasse akzeptiert wird, verfügen

  • An Morbus Crohn und Colitis ulcerosa erkrankten Personen mit einem GdB von wenigstens 60

  • Vorübergehend Berechtigten, die aufgrund eines Unfalles oder einer Operation vorübergehend starke Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule erleiden.

Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht dem berechtigten Personenkreis

  • in Strecken eingeschränkten Haltverbotes (Z 286),

  • in Zonenhaltverboten (Z 290),

  • auf Parkplätzen für Bewohner sowie

  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325)

für die Dauer von max. drei Stunden zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Allerdings berechtigt die Ausnahmegenehmigung nicht zum Parken auf den ausgewiesenen allgemeinen Behindertenparkplätzen.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren und zu den Voraussetzungen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfragt werden. Hier ist auch der formlose Antrag zu stellen.

Zuständig für die Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50. Öffnungszeiten Mo – Fr 8.00 bis 12.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung, Tel.: 361 - 89507 oder 361 - 6945

Ansprechpartner in Bremerhaven ist die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Straßenverkehrsbehörde - Stadthaus 5, Hinrich - Schmalfeldt – Straße, Tel.: 0471/953 - 2382, Publikumsverkehr Mo 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.30 Uhr, Di – Do 8.00 bis 13.00 Uhr, Fr 8.00 bis 12.00 Uhr.