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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Freiheitsentziehende Maßnahmen in Altenheimen bedürfen der Genehmigung des Gerichts

09.08.2000

Sozialressort informiert in Veranstaltungen über rechtliche Grundlagen

Wenn es um „freiheitsentziehende Maßnahmen“ in Einrichtungen der Altenpflege geht, sind Pflegekräfte und Betreuer häufig unsicher über die Gesetzeslage. In einer ersten, jetzt abgeschlossenen Veranstaltungsreihe des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales unter Mitwirkung des Magistrats Bremerhaven zu solchen Maßnahmen wurden mehr als 100 Fach- und Leitungskräfte aus Altenpflegeeinrichtungen im Land Bremen über die rechtliche Situation informiert.

Außerdem wurde eine entsprechende Broschüre erstellt, die an Behindertenverbände und Einrichtungen, Soziale Dienste, rechtliche Betreuer, Betreuungsvereine und Einzelpersonen verschickt wurde.

Viele Bewohner und Bewohnerinnen von Altenpflegeeinrichtungen sind nach Angaben des Sozialressorts in hohem Maße pflegebedürftig, da sie zum Beispiel desorientiert sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Pflegeheimen haben unter fürsorgenden Gesichtspunkten den gebrechlichen oder kranken Menschen vor Gefahren zu schützen, gleichzeitig dürfen sie aber seinen Bewegungsraum nicht einschränken.

In Einzelfällen kann der Schutz für den Pflegebedürftigen jedoch nur durch eine freiheitsentziehende oder freiheitseinschränkende Maßnahme gewährleistet werden. Diese Maßnahmen dürfen nur zum Wohle und zum Schutze des älteren Menschen angewandt werden, wenn auf Grund einer Krankheit oder Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen könnte. Vor einer Freiheitsentziehung ist nach weniger eingreifenden Hilfsmöglichkeiten zu suchen.

Sind freiheitsentziehende Maßnahmen aus ärztlicher und pflegerischer Sicht unumgänglich zum Schutze und zum Wohle des Betroffenen, bedürfen sie, wenn der Bewohner nicht mehr selber einwilligen kann, der Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht.

Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflegeheimen versteht man beispielsweise, wenn das Verlassen des Bettes durch Bettgitter oder besondere Schutzdecken verhindert wird oder das Verlassen der Einrichtung durch komplizierte Schließmechanismen an der Haustür, durch das Personal oder die Ruhigstellung von Bewohnern durch Medikamente.

Zum Schutze betroffener Menschen in Pflegeeinrichtungen gab es immer die Notwendigkeit, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden mussten. Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 fehlte die gesetzliche Grundlage zur Legitimierung. Die gesetzlichen Regelungen sind in der Praxis noch nicht ausreichend umgesetzt.

Ziel der Informationsreihe war es, eine Sensibilisierung für die Problematik zu erreichen und die gesetzlichen Wege aufzuzeigen. Auf Wunsch der Teilnehmer wird die Veranstaltung Ende des Jahres mit dem Schwerpunkt der Entwicklung von Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen fortgesetzt.


Die Broschüre ist beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Pförtner im Tivolihochhaus) kostenfrei erhältlich.