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Der Senator für Finanzen

Finanzsenator Dr. Nußbaum: Weiterer Schritt zur papierlosen Steuererklärung

18.11.2004

Ein neues Merkblatt informiert über die neue Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur papierlosen Steuererklärung! Um eine möglichst schnelle Vereinfachung dieser Verfahren voranzubringen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer ab 2005 gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Steuerdaten verpflichtet. Nach Mitteilung von Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum verstärken die Finanzverwaltungen bundesweit im Rahmen von „eGovernment“ zunehmend den Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung auf elektronischem Wege. Hierzu gehöre beispielsweise auch die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen.


Damit sich die Betroffenen rechtzeitig informieren können, hat jetzt die Bremer Finanzverwaltung ein Merkblatt für Arbeitgeber und Unternehmer zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten herausgegeben. Das Merkblatt ist bei allen Finanzämtern, in den Ortsämtern, im Bürger-Service-Center in der Pelzerstraße und im Internet unter: www.elster-lohn.de erhältlich, teilte der Finanzsenator heute (17.11.2004) mit.


In diesem Zusammenhang wies Senator Dr. Ulrich Nußbaum darauf hin, dass grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung nach dem Steueränderungsgesetz 2003 gehalten sind, der Finanzverwaltung Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln (erstmals zum 28.02.2005 für Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2004). Auf begründetem formlosen Antrag hin können Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2004 befreit werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005. Die Anträge sind formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen.


Desweiteren sind alle Arbeitgeber und Unternehmer gesetzlich verpflichtet, für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Wege über das Internet abzugeben.


Um unbillige Härten zu vermeiden, kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag weiterhin die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Anträge sind schriftlich und mit hinreichender Begründung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die bis 31. März 2005 enden, wird aus Vereinfachungsgründen die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform oder als Telefax als entsprechender Antrag gewertet. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts muss in diesen Fällen nicht erfolgen.


Zur Beantwortung von Fragen zu den Vorschriften und der Ausführung stehen die zuständigen Bearbeiter in den Finanzämtern zur Verfügung.

Weiterführende Links:

www.elster-lohn.de

www.bremen.de/finanzsenator/Kap2/Kap2_3_2-2.html