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Feuerwerksverbotszonen im Land Bremen zu Silvester 2025

22.12.2025

Auch zu Silvester 2025 gibt es im Land Bremen wieder Feuerwerksverbotszonen. In der Stadtgemeinde Bremen sind folgende Bereiche betroffen:

Feuerwerksverbotszone im Schnoorviertel.
Feuerwerksverbotszone im Schnoorviertel.
  • das Schnoorviertel (nach Sprengstoffrecht)
  • im Umfeld von 150 Metern um das Bremer Rathaus (nach Sprengstoffrecht)
  • an der Schlachte zwischen Teerhofbrücke und Bürgermeister-Smidt-Brücke (nach Polizeigesetz). Auch auf der Bürgermeister-Smidt-Brücke und der Teerhofbrücke gilt ein Abbrennverbot.

Beim Schnoorviertel handelt es sich um ein historisch wertvolles Viertel in der Bremer Altstadt. Zahlreiche Häuser sind dort noch in ihrem ursprünglichen Zustand mit sichtbarem Fachwerk, welches häufig unter dem Einsatz von Naturbaustoffen restauriert wurde. Diese sind leicht entzündlich und schützenswert, weshalb ein Feuerwerksverbot eine richtige und wichtige Maßnahme vor Ort ist.

Feuerwerksverbotszone rund um das Bremer Rathaus.
Feuerwerksverbotszone rund um das Bremer Rathaus.

Selbiges gilt für den Bereich rund um das Rathaus Bremen. Beim Rathaus handelt es sich um ein UNESCO Weltkulturerbe mit großflächig bemalten Holzdecken, einem historischen Ständerwerk sowie Holzschnitzereien. Hier besteht ebenfalls ein großes Risiko, dass eventuelle Brände große Schäden anrichten könnten. An der Schlachte gab es während der Silvesterfeiern in früheren Jahren viele gefährliche Situationen im Zusammenhang mit Feuerwerk und großen Menschenansammlungen.

Feuerwerksverbotszone rund um den Zoo am Meer. In Bereich 1 gilt ein dauerhaftes Feuerwerksverbot. In Bereich 2 darf zwischen 18 Uhr am 31. Dezember 2025 und 1 Uhr am 1. Januar 2026 Feuerwerk stattfinden, im restlichen Jahr gilt auch hier ein Feuerwerksverbot.
Feuerwerksverbotszone rund um den Zoo am Meer.

In Bremerhaven gibt es zwei Feuerwerksverbotszonen, die sich beide in direkter Umgebung des Zoos am Meer befinden:

  • Bereich 1: Willy-Brandt-Platz und südlicher Bereich Neuer Vorhafen Schleuse
  • Bereich 2: Barkhausenstraße / Columbusstraße, Fußgängerbrücke Alter Hafen in Richtung Weserdeich, durch den Durchgang des Schifffahrtsmuseums bis an die Landesgrenze in der Weser, Weser bis zur Höhe der Schleusenstraße, hierzu zählen auch: Pontonanlage für das Seebäderschiff, Willy-Brandt-Platz, Neuer Vorhafen Schleuse, Pontonanlage der Schlepperliegeplätze.

In den Bereichen 1 und 2 gilt ganzjährig ein vollständiges Feuerwerksverbot. In Bereich 2 wird dieses aber zwischen 18 Uhr am 31. Dezember 2025 und 1 Uhr am 1. Januar 2026 ausgesetzt. Somit ist ein Silvesterfeuerwerk in Bereich 2 möglich.

Feuerwerksverbotszone im Bereich Schlachte.
Feuerwerksverbotszone im Bereich Schlachte.

Darüber hinaus gilt das Feuerwerksverbot in Bremen und Bremerhaven im Umkreis von 150 Metern von folgenden Orten:

  • Reet- und Fachwerkhäusern
  • Tanklagern und Tankstellen
  • Rund um den Flughafen

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen empfiehlt, aus Rücksicht auf Mitmenschen sowie zum Schutz der Tiere, Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2) nur am 31. Dezember 2025 in der Zeit von 18 bis 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr, am 1. Januar 2026 bis 1 Uhr, zu zünden. Außerhalb dieses Zeitraumes ist es verboten, Silvesterfeuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) abzubrennen.

Außerdem gilt ein gesetzliches Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen.


Die Allgemeinverfügungen für die Bereiche im Schnoor, rund ums Rathaus und den Zoo am Meer sind auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Bremen unter Veröffentlichungen einsehbar: www.gewerbeaufsicht.bremen.de

Die Polizeiverordnung für den Bereich an der Schlachte ist hier zu finden: www.gesetzblatt.bremen.de

Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffrecht sind Bußgeld bewehrt und können mit Geldstrafen von bis zu 50.000 geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung (Schlachte) können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.


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