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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Neues Naturschutzrecht tritt in Kraft

17.03.2006

Natur schützen, Bürokratie abbauen, Planungsprozesse beschleunigen

Das Bremischen Naturschutzgesetz tritt jetzt in Kraft. Die umfangreiche Novelle des Gesetzes war von der Bremischen Bürgerschaft am 23. Februar 2006 in 2. Lesung beschlossen worden.


Mit der Anpassung an moderne Anforderungen und bundesrechtliche Vorgaben wurden in dem Gesetz vor allem folgende Kernpunkte geregelt:


Es wird die Möglichkeit für Ersatzzahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft eingeführt, wenn keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden können. Diese Ersatzzahlungen sind zweckgebunden für die Verbesserung des Naturschutzes zu verwenden.


Eine weitere Möglichkeit, Planungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, wird durch einen sogenannten „Naturschutz auf Vorrat“ geschaffen, indem Flächen- u. Maßnahmepools angelegt werden können, die bei Bedarf als Ausgleichs- und Ersatzflächen zukünftigen Eingriffen zugeordnet werden sollen. Dadurch entfällt der Zeitaufwand für die sonst erforderliche Kompensationsflächensuche.


Die bisher in zwei Verfahrensstufen vorgesehene Landschaftsplanung - Landschaftsprogramm für überörtliche und Landschaftspläne für örtliche naturschutzbezogene Darstellungen - erfolgt in der Stadtgemeinde Bremen künftig nur noch im Landschaftsprogramm. Durch die Beschränkung auf nur noch ein landschaftsplanerisches Verfahren wird der Vollzugsaufwand verkürzt.




Im Sinne des europarechtlich vorgeprägten Artenschutzes wurden verschärfte Zulassungsvoraussetzungen für den Fall eingeführt, dass durch ein Eingriffsvorhaben nicht ersetzbare Biotope für streng geschützte Arten zerstört werden.


Gegenstand der Novellierung sind auch Optimierungen bzw. Anpassungen von Regelungen, die sich im praktischen Gesetzesvollzug als wenig bürgerfreundlich, unklar oder unpraktikabel erwiesen haben.



Der Gesetzestext ist unter http://www.umwelt.bremen.de/buisy/scripts/buisy.asp?doc=Rechtsvorschriften abrufbar.