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Der Senator für Inneres und Sport

Stadtamt verbietet „Live“-Wetten

12.07.2011

Das Stadtamt Bremen hat mehreren Anbietern von Sportwetten untersagt, Wetten zu veranstalten und zu vermitteln, die sich auf ein (Sport)Ereignis beziehen, das bereits begonnen hat (sogenannte „Live-Wetten“). Auch dürfen sie keine Wetten, insbesondere Sportwetten, im Internet veranstalten und vermitteln. Das Verbot umfasst auch die Werbung für Live-Wetten. Die Werbung für normale Sportwetten darf nicht spielanreizend sein. Mit der Untersagung soll den Suchtgefahren, die durch die hohe Ereignisfrequenz und eine übermäßige Verfügbarkeit insbesondere im Internet entstehen, vorgebeugt und Betrugsrisi-ken minimiert werden.

Wettanbieter, die nicht innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Untersagungsverfügung dem Verbot nachkommen, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro für jeden Tag, an dem ein Verstoß festgestellt wird, oder eine Ersatzzwangshaft von in der Regel fünf Tagen. Mit der Zustellung des Untersagungsbescheides fallen bereits 300 Euro Verwaltungsgebühr an.

Das Stadtamt bezieht sich in der Untersagungsverfügung auf jüngste Gerichtsentscheidungen. Frühere Verfügungen des Stadtamts, in denen die private Sportwettvermittlung vollständig untersagt wurde, so dass die Wettbüros zu schließen waren, werden derzeit aufgrund der in den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 sowie des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 24. November 2010 und des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 10. März 2011 geäußerten Kritik nicht vollzogen. Ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Bremen ist beim Oberverwaltungsgericht Bremen insoweit anhängig.

In der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allgemeingültige Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), die sich insbesondere auf die Art und Weise der Sportwettvermittlung beziehen, uneingeschränkt anwendbar sind. Hierbei unterliegen die privaten Sportwettvermittler, wie im übrigen auch die allein zugelassenen staatlichen Toto- und Lottogesellschaften, vollumfänglich den Regelungen des GlüStV. Dies bezieht sich unter anderem auf Regelungen des Jugendschutzes, der Werbung und auch der angebotenen Wettmöglichkeiten. Auch die Bremer Toto und Lotto GmbH durfte und darf keine „Live“-Wetten anbieten. Gleiches gilt für die Vermittlung von Sportwetten als öffentliche Glücksspiele im Internet.