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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Senat beschließt Änderung der dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung

15.11.2022

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat eine Änderung an der dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die bis zum 7. April 2023 gültig ist. Die Änderung der Verordnung tritt erst nach Zustimmung durch die Bremischen Bürgerschaft in Kraft. Die Änderung sieht vor, dass Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber, Geflüchtete oder Spätaussiedler aufhalten und die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden von der Testpflicht ausgenommen werden. Demnach müssen Postbotinnen und Postboten, Lieferantinnen und Lieferanten, Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen sowie Richterinnen und Richter, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer und Verfahrens-Pflegerinnen und -Pfleger kein negatives Testergebnis vorzeigen, bevor sie die Einrichtung betreten.

Folgende Schutzmaßnahmen gelten in der dritten Corona Basisschutzmaßnahmenverordnung im Land Bremen nach wie vor:
Maskenpflicht

  • Im öffentlichen Personenverkehr erfüllen Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal (soweit der Kontakt zu Fahrgästen und Personen besteht) die Maskenpflicht durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus)
  • in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern erfüllen Beschäftigte in diesen Einrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Alle übrigen Personen (Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Lieferanten, etc.), die das 14 Lebensjahr vollendet haben, erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur durch das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske des Standards „KN95/N95“. Personen, die in den genannten Einrichtungen untergebracht sind, müssen in ihren eigenen Zimmern keine Maske tragen.

Testpflicht

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Geflüchtete oder Spätaussiedler untergebracht werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Testnachweis vorlegen
    Dies gilt nicht für Personen:
    • bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder
    • die einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
    • die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden, wie beispielsweise Handwerkerinnen und Handwerker, Postbotinnen und Postboten, Richterinnen und Richter, Verfahrenspflergerinnen und –pfleger sowie ähnliche.

Isolationsdauer für Infizierte
Die Isolationsdauer beträgt bei Personen ohne Symptome fünf Tage. Wer Symptome hat muss 48 Stunden lang symptomfrei sein, bevor die Isolation endet.

Das Infektionsschutzgesetz regelt folgende Schutzmaßnahmen, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 deutschlandweit bestehen:

  • Fernverkehr: Fahrgäste ab 14 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das Tragen einer FFP2-Maske. Für Kinder ab 6 Jahren sowie für das Personal im Fernverkehr reicht eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Arztpraxen usw.: Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de