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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Testergebnisse dürfen nicht älter als 24 Stunden sein – Namenslisten auch in der Außengastronomie

Konkretisierungen zur 26. Corona-Verordnung

20.05.2021

Nachdem der Senat der Freien Hansestadt Bremen am Dienstag (18. Mai 2021) die 26. Corona-Verordnung verabschiedet hat, gibt es im Rahmen einer ersten Änderungsverordnung zwei Konkretisierungen. Die 26. Corona-Verordnung tritt am morgigen Freitag (21. Mai 2021) ebenso in Kraft, wie die erste Änderungsverordnung.

Dort, wo die Corona-Verordnung die Vorlage eines aktuellen Testergebnisses verlangt, wird die Zeitspanne und die Test-Art konkretisiert. Beides richtet sich nach §2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Ein Test darf demnach nicht älter als 24 Stunden sein und muss ein zugelassener Test sein. Außerdem müssen Selbsttest in den jeweiligen Einrichtungen unter Aufsicht der verantwortlichen Person stattfinden.

Darüber hinaus wird durch die Änderungsverordnung klargestellt, dass auch in der Außengastronomie Namenslisten zur Kontaktpersonennachverfolgung geführt werden müssen. Diese Namenslisten müssen mindestens den Namen und die zugehörige Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens enthalten. Die Namenslisten können entweder analog oder auch digital geführt werden.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de