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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Wettbewerbsvorteile sichern – Ausschuss des Europaparlaments folgt Bremer Vorstoß zum Schutz des Handelsregisters

08.03.2018

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments ist einem Vorstoß von Justizsenator Martin Günthner gefolgt, das deutsche Handelsregister von Reformplänen der EU-Kommission auszunehmen. Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die Mitgliedstaaten zukünftig verpflichtet sein, sicherzustellen, dass Registrierungen von Unternehmensgründungen vollständig online abgewickelt werden können. Hiervon erfasst wäre auch die Eintragung einzelkaufmännischer Unternehmen und von Personenhandelsgesellschaften in das deutsche Handelsregister.

Nach einem entsprechenden Schreiben des Justizressorts an die deutschen Mitglieder des Ausschusses entschied dieser nun, Registrierungsverfahren in Handelsregistern vom Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstores - Single Digital Gateway (COM (2017) 256 final) - auszunehmen.

"Das Handelsregister ist eine traditionsreiche Einrichtung des deutschen Handelsrechts. Bei der Verlässlichkeit des Registers dürfen wir keine Abstriche machen. Andernfalls gefährden wir die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse von Unternehmen transparent zu machen und so den Schutz des Handelsverkehrs zu gewährleisten. Die Eintragungen in das Handelsregister müssen zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden. Ich begrüße daher die Entscheidung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sehr, das Handelsregister von den Reformplänen der EU-Kommission auszunehmen", so Justizsenator Martin Günthner.

Anders als in dem Verordnungsentwurf vorgesehen, bedürfen Unternehmensgründungen auch zukünftig der Abwicklung über Notare und Amtsgerichte. Hierdurch wird die Verlässlichkeit des Handelsregisters abgesichert.

Zum Hintergrund: Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse ("Tatsachen") von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach dem Handelsgesetzbuch. Das Handelsregister enthält unter anderem Angaben zu Firma, Sitz und Geschäftsanschrift eines Unternehmens, zu seiner Rechtsform, zur Niederlassung und zu Zweigniederlassungen sowie zu deren Anschrift, zum Gegenstand des Unternehmens, zu den vertretungsberechtigten Personen, zum Grund- oder Stammkapital und zu sonstigen Rechtsverhältnissen wie zum Beispiel zu Umwandlungen oder zu Insolvenzverfahren. Die für den Geschäftsverkehr bedeutsamen Verhältnisse eines Unternehmens müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Um Geschäftspartner vor Irrtümern zu schützen, erfolgt die Anmeldung solcher Tatsachen beim Amtsgericht und bedarf der notariellen Beglaubigung. Ohne eine Beglaubigung entfallen wichtige Identifizierungs- und Rechtmäßigkeitskontrollen. Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht öffentlich beglaubigte Eintragungen bei der Registrierung von Unternehmensgründungen indes nicht vor.

"Zwar darf die Digitalisierung auch vor dem Handelsregister nicht Halt machen. Daher gibt es bereits seit 2007 die Möglichkeit der elektronischen Registerführung und eines elektronischen Anmeldeverfahrens. Auf Kosten der Verlässlichkeit darf diese Entwicklung aber nicht gehen", ergänzt Martin Günthner.

Parallel zum Vorgehen im Europaparlament hatte Justizsenator Günthner auch beim Bundesinnenminister darauf gedrungen, im Verlauf der Beratungen über den Verordnungsvorschlag auf eine Ausnahme für das Handelsregister hinzuwirken (vgl. Pressemitteilung vom 17.11.2017). Im nächsten Schritt sind nun die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert, sich zu den Reformvorschlägen der EU-Kommission zu positionieren.