Sie sind hier:

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Deputation beschließt neues Schulgesetz

23.04.2009

Nach einem breit angelegten Beteiligungsverfahren hat die Deputation für Bildung in ihrer heutigen Sondersitzung (23.04.2009) ein neues Schulgesetz in 2. Lesung beschlossen. 50 Gremien und Verbände von Ortsämtern über Arbeitskreise der Schulen sowie Personalräten, Kammern, Kirchen und dem Landesbehindertenbeauftragten hatten zuvor schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Mit dem Beschluss der Deputation ist der Weg für die weitere parlamentarische Beratung frei gemacht. Im Juni soll der endgültige Beschluss durch die Bürgerschaft erfolgen.


Eine Reihe von Vorschlägen, Einwendungen und Anregungen wurden aus dem Beteiligungsverfahren in die Neufassung des Gesetzentwurfs übernommen. Insbesondere die Sonderpädagogische Förderung erfuhr eine weitgehende Neukonzeption. Bremen wird nach Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen das erste Bundesland sein, das den Grundsatz der Inklusion, das heißt der gemeinsamen Beschulung aller Kinder, im Gesetz festschreiben wird. Nur für eine Übergangszeit wird es noch selbständige Förderzentren geben.



Das neue Schulgesetz enthält folgende wesentliche Bestandteile:


  • Grundschulen haben einen durch die Stadtgemeinden festgelegten Einzugsbereich. Eltern können Grundschulen anwählen, wenn dort noch Plätze frei sind, wenn es eine Ganztagsgrundschule ist oder wenn ein besonderes Sprach- oder Sportangebot dort vorhanden ist. Die Wahlmöglichkeit der Eltern nach der Grundschule ist gesetzlich gesichert.

  • Das allgemeinbildende Schulsystem wird im Anschluss an die Grundschule im Kern auf zwei Schularten, die Oberschule und das Gymnasium, konzentriert. Beide vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Anforderung und Förderung an. Damit unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des persönlich erreichbaren Abschlusses an der gewählten Schule. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen oder im Studium fortzusetzen. Die Oberschule ist eine Schule der Vielfalt mit zahlreichen, an der individuellen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler orientierten Formen der Differenzierung. Sie ermöglicht den Erwerb aller schulischen Abschlüsse. Im Gymnasium ist der Bildungsgang in Inhalt und Lerntempo auf das Abitur in 8 Jahren ausgerichtet. Die Bildungsgänge werden in durchgängigen oder einander zugeordneten Schulen bzw. in Schulverbünden durchgeführt.

  • Behinderte und nichtbehinderte Kinder werden zunehmend gemeinsam unterrichtet. Die sonderpädagogische Förderung wird deshalb in allgemeinen Schulen ermöglicht werden. Bremen schreibt als erstes Bundesland das Ziel der Inklusion, d.h. die gemeinsame Beschulung aller Kinder in das Schulgesetz. Die Erziehungsberechtigten können übergangsweise im Rahmen der Kapazitäten wählen, ob ihr Kind in allgemeinen Schulen mit sonderpädagogischen Unterstützungsangeboten oder in Förderzentren erzogen und unterrichtet wird.

  • Es wird eine Werkschule als Bildungsgang der berufsbildenden Schulen eingeführt, die Schülerinnen und Schülern, für die anderenfalls die Gefahr besteht, ohne Abschluss die allgemeine Schule verlassen zu müssen, einen an praktischen Fähigkeiten orientierten Weg zum Abschluss bietet. Es handelt sich um einen dreijährigen Bildungsgang, der auf freiwilliger Basis und nach ausführlicher Beratung angewählt werden kann.

  • Die verpflichtende Sprachstandsfeststellung im Elementarbereich wird spätestens im 2. Halbjahr des 5. Lebensjahres aller Kinder durchgeführt, damit für die notwendige ergänzende Sprachentwicklungsförderung in der Regel ein Jahr bis zur Einschulung zur Verfügung steht. Die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandsfeststellung, die in § 36 BremSchulG festgeschrieben ist, wird erweitert auf die Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung, wenn deren Notwendigkeit sich aus der Testung ergibt.

  • Die sechsjährige Grundschule wird nicht fortgesetzt.

  • Nach Klasse 4 können die Eltern die Schule für ihr Kind stadtweit anwählen. Beim Übergang in das weiterführende Schulsystem findet künftig eine verpflichtende Beratung auf der Basis einer vereinheitlichten Lernstandsbeschreibung statt. Diese orientiert sich an den bundesweit festgesetzten Bildungsstandards in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Aufnahme in das Gymnasium und die Oberschule wird bei Überanwahl durch die Einführung eines Leistungskriteriums begrenzt, so werden im Gymnasium alle Kinder und in der Oberschule ein Drittel der Kinder im Rahmen der Kapazität der Schule vorab aufgenommen, deren Leistung in Deutsch und Mathematik über den bundesweit festgelegten Bildungsstandards liegt. Die Aufnahme in die Oberschule berücksichtigt zudem vorrangig Schülerinnen und Schüler aus der Region.