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Der Senator für Finanzen

„Datenschutz auf der Überholspur“

11.03.2008

Kennzeichenüberwachung verfassungswidrig

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt mit:


Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heutigen Urteil zur Kennzeichenerfassung (1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07) erneut das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. Die Regelungen in den Polizeigesetzen von Schleswig-Holstein und Hessen über das automatische Scannen der Kennzeichen von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Gefahr einer spezifischen Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit.


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Sven Holst, begrüßt die Entscheidung: “Das Bundesverfassungsgericht bestätigt erneut, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger nicht permanent anlasslos und flächendeckend zulässig sind. Bei polizeilichen Eingriffen ist stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das Urteil wirkt sich darüber hinaus auch auf andere Pläne auf Bundesebene aus, wie z.B. die Daten der Mautbrücken für polizeiliche Zwecke zu nutzen oder Personen an Flughäfen oder Bahnhöfen sei es mit Videotechnik, sei es mit Ausweislesegeräten zu scannen. Auch hier sind die Grundsätze des Urteils zu beachten.“


Zwar gilt die Entscheidung nur unmittelbar gegenüber den Regelungen von Schleswig-Holstein und Hessen. Das Urteil macht aber deutlich, dass die entsprechende Regelung im Bremischen Polizeigesetz (§ 29 Abs. 6 BremPolG) ebenfalls auf den Prüfstand muss. Auch wenn diese nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen hundertprozentig übereinstimmt, macht das Urteil dennoch deutlich, dass auch eine Einschränkung der Bremischen Regelung erforderlich wird. Das Bundesfassungsgericht stellt in seiner heutigen Entscheidung fest, dass die bloße Bennennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, nicht den Anforderungen der Normenbestimmtheit genügt. Holst: „Auch in der Regelung im Bremischen Polizeigesetz fehlt es an einer hinreichend bestimmten bereich-spezifischen Bestimmung des Anlasses und des Zweckes der automatisierten Erhebung.“