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„Cold Calling“ ist nicht erlaubt / Bei Verstößen sollte die Verbraucherzentrale informiert werden

07.02.2001

Unerbetene Telefonanrufe von Anbietern sind Zeichen der Unseriosität

Auf eine zweistellige Milliardensumme werden die Schäden geschätzt, die Jahr für Jahr durch unseriöse Finanzberater und dubiose Anlagefirmen angerichtet werden. Die ersten Kontakte zu den späteren Opfern werden dabei meist auf die gleiche Weise hergestellt: durch unerbetene Telefonanrufe, bei denen die Angerufenen mit wohl klingenden Versprechen umgarnt und zu einem anschließenden Vertreterbesuch überredet werden. Die Verbraucherzentrale warnt deshalb vor solchen Versuchen der Kontaktanbahnung: Unerbetene Telefonanrufe – im Fachjargon als „Cold Calling“ bezeichnet - sind nicht erlaubt, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Angerufenen verletzen und außerdem gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Sie sind deshalb stets ein untrügliches Zeichen dafür, dass der vorgebliche Berater unseriös ist.

Wer nicht ausdrücklich sein Einverständnis zu einem Telefongespräch erklärt hat, darf nicht angerufen werden. Es genügt deshalb keineswegs, dass die Firma ihren Anruf vorher brieflich angekündigt hat. Selbst wenn jemand schriftlich nur Informationsmaterial angefordert und dabei seine Telefonnummer in die Werbeantwortkarte eingetragen hat, liegt noch kein Einverständnis vor. Ein Anbieter kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, auf Empfehlung eines Freundes oder Bekannten anzurufen.

Die Rechtsprechung sieht unerbetene Anrufen zum einen als ein Eindringen in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen an, die unzulässig ist. Zum anderen wird sie als eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingestuft: Beim Cold Calling bestimmt allein der Werbende, zu welchem Zeitpunkt einem Verbraucher die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen aufgedrängt wird. Die Strategie ist, den potentiellen Kunden „kalt zu erwischen“ und den Überraschungseffekt zum sofortigen Vertragsabschluss oder der kurzfristigen Vereinbarung eines Besuchstermins zu nutzen. Bei den Anrufenden handelt es sich dementsprechend in der Regel um Personen, die besonders darin geschult sind, spontane Widerstände und kritische Fragen mit psychologischen Tricks zu umgehen und den potentiellen Kunden mit großer Hartnäckigkeit zu bedrängen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist das Cold Calling daher verboten.

Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotzdem zu einem verbreiteten Missstand entwickelt.

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) hat deshalb in 1999 allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die seiner Aufsicht unterstehen, das Cold Calling nochmals ausdrücklich verboten. Damit besitzt das Amt jetzt selbst eine Eingriffsbefugnis und kann bei Verstößen Bußgeldern von bis zu 200.000 Mark bestrafen.

Ein großer Teil der Finanzdienstler unterliegt aber weder der Aufsicht des BAWe noch einer sonstigen amtlichen Überwachung. In diesen Fällen bleibt lediglich der Weg, wettbewerbsrechtliche Maßnahmen gegen die Firmen einzuleiten. Die Möglichkeit dazu besteht über die Verbraucherzentralen. Wer von einer Firma angerufen wird, ohne darum gebeten zu haben, sollte sich den Namen der Firma und des Anrufers, das Datum und die Uhrzeit sowie den Grund des Anrufes notieren und die Daten an die Verbraucherzentrale weiterleiten. Mit Hilfe solcher Daten können die betreffenden Firmen abgemahnt und – unter Umständen auch gerichtlich - zur Unterlassung solcher Anrufe aufgefordert werden. Wird das Verbot anschließend trotzdem nicht beachtet, müssen die Firmen Vertragstrafen oder Ordnungsgelder zahlen.

In eigenem Interesse sollten die Angerufenen aber vor allem eines machen: sich nicht ein Gespräch verwickeln lassen, Terminangebote kategorisch ablehnen und den Anruf möglichst schnell beenden.