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Der Senator für Inneres und Sport

Die Schattenseite des Herbstes - Beseitigung von Laub

01.11.2005

Grundsätzliche Hinweise zur Reinigungspflicht der Gehwege

Das Stadtamt Bremen teilt mit:
Die vergangenen Tage zeigen den Herbst von seiner schönsten Seite. Die Sonne spendet mit nachlassender Kraft noch wärmende Strahlen. Die Blätter verfärben sich zusehends - und fallen auf die Straße. Damit verbindet sich allerdings auch die Pflicht zur Beseitigung des Laubs auf den Gehwegen.


Das Stadtamt Bremen weist in diesem Zusammenhang auf die Gehwegreinigungspflicht für Anlieger hin. Danach müssen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte mit Ausnahme der Parkplatzflächen den Gehweg vor ihrem Grundstück in einer Breite von 5 Metern reinigen. Dazu gehören in diesem Bereich liegende Treppen. Bei Straßen ohne abgegrenzten Gehweg ist beiderseits der Straße ein Randstreifen von je 1,5m Breite vor dem Grundstück zu reinigen. Das Laub muss in der vorgeschriebenen Weise entsorgt werden - entweder auf dem eigenen Komposthaufen oder kostenlos bis zu 1m3 bei einer der 14 Recycling-Stationen, die Adressen sind in jedem Abfallkalender angegeben oder im Internet unter www.bremereb.de abrufbar.


Die Gehflächen müssen werktags ab 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr von Laub (vergleichbar wie bei Schnee und Eis) geräumt werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Unfallgefahren erforderlich ist.


Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte können ihre Reinigungspflicht auf eventuelle Mieter oder gewerbliche Reinigungsdienste übertragen. Die gesetzliche Reinigungspflicht wird aber nur dann wirksam übertragen, wenn sie von demjenigen, der die Reinigungspflicht übernommen hat, (formlos) dem Stadtamt schriftlich angezeigt wird.


Bei Unklarheiten gibt das Stadtamt Bremen Auskunft unter der Telefonnummer 361-2145.