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Der Senator für Inneres und Sport

Schutz vor gefährlichen Hunden: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhundegesetz des Bundes bestätigt auch die Bremer Regelungen

16.03.2004

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung zum Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ( BvR 1778/01) im Wesentlichen auch die bremische Gesetzesregelung zur Haltung gefährlicher Hunde bestätigt. Das Bremer Innenressort verweist in diesem Zusam-menhang auf die Vorreiterrolle des Landes; Bremen hat bereits im Herbst 2001 eine landesgesetzliche Regelung verabschiedet.

Wie die Pressestelle des Senators für Inneres und Sport weiter mitteilte, hat Karlsruhe jetzt auch eine endgültige Rechtssicherheit über die Zulässigkeit von Rasselisten geliefert. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass von den im Gesetz genannten Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbullterrier) eine besondere Gefährlichkeit ausgehen kann. Dies stimmt mit dem Bremer Gesetz überein. In Bremen ist zudem geregelt, dass Hunde der vier als gefährlich eingestuften Rassen von der Maulkorbpflicht befreit werden, wenn sie einen Wesenstest erfolgreich bestanden haben.

Das vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Zuchtverbot in §11 b des Tierschutzgesetzes diene in erster Linie dem Schutz von Menschen und falle deshalb in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung zum Zuchtverbot von gefährlichen Hunderassen wird im §1 Abs.4 des bremischen Gesetzes geregelt. Das Karlsruher Urteil bestätigt damit indirekt auch in diesem Punkt die Bremer Regelung.

Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbestimmung in §143 StGB für verfassungswidrig erklärt. In dieser Bestimmung wurde der Verstoß gegen ein Zucht- und Handelsverbot sowie das unerlaubte Halten von gefährlichen Hunden unter Strafe gestellt. Da eine solche Bestim-mung im bremischen Gesetz nicht zu finden ist, prüft das Innenresort derzeit Alternativen. Möglich wäre die Aufnahme eines eigenen Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeitenregelung im Bremer Gesetz über das Halten von Hunden.