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Der Senator für Inneres und Sport

Rasterfahndung in Bremen jetzt auch vom OVG bestätigt

11.07.2002

Rasterfahndung in Bremen jetzt auch vom Oberverwaltungsgericht bestätigt


Die juristischen Angriffe gegen die Rasterfahndung in Bremen sind nun auch in letzter Instanz gescheitert. Bereits im März unterlag ein Bremer Student der Elektrotechnik vor dem Verwaltungsgericht Bremen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, durch den er dem Senator für Inneres, Kultur und Sport die Durchführung eines Datenabgleichs untersagen lassen wollte. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen blieb der marokkanische Staatsangehörige einem heute (11.07.2002) veröffentlichten Beschluß zufolge ebenfalls erfolglos. Wie zuvor das Verwaltungsgericht sieht auch das Oberverwaltungsgericht weder Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung zur Rasterfahndung im Bremischen Polizeigesetz, noch hat es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zur Zeit auf Grundlage dieser Regelung durchgeführten Datenabgleichs. Damit sind die ordentlichen Rechtsmittel in diesem Verfahren erschöpft.

Innensenator Dr. Kuno Böse begrüßt die Entscheidung: „Jetzt ist endgültig klargestellt, dass die Kritik an der sorgfältig und ausgewogen gestalteten Bremer Rasterfahndung haltlos war. Das OVG hat dies in seiner Entscheidung auch deutlich zum Ausdruck gebracht.“

Das Gericht hat der Regelung im Bremischen Polizeigesetz attestiert, dass sie Zweck und Voraussetzungen der Rasterfahndung hinreichend präzise bestimme und damit dem Gebot der Normenklarheit entspreche. Weiterhin sei sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, denn auch wenn sie zahlreiche unbeteiligte Personen erfasse, sei die damit verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung vergleichsweise gering. Schließlich habe der Gesetzgeber ausreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes getroffen. Dr. Böse: „Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass tragfähige Gesichtspunkte, aus denen sich eine Verpflichtung zur Einführung eines Richtervorbehaltes ableiten ließe, nicht ersichtlich seien. Ich habe immer wieder darauf hingewiesen, dass unsere Regelung mit ihrem vierstufigen Sicherungssystem – Anordnung durch den Polizeipräsidenten, Zustimmung des Innensenators, Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten und parlamentarische Kontrolle – einen hohen und ausreichenden Schutzstandard gewährleistet. Die bereits im Gesetzgebungsverfahren aufgekommene Auseinandersetzung um die Notwendigkeit eines Richtervorbehaltes dürfte damit endgültig in meinem Sinne entschieden sein.“

Auch die Voraussetzungen für die aktuelle Durchführung einer Rasterfahndung sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gegeben. Eine konkrete Gefahr im dafür notwendigen Sinne habe aufgrund der Terroranschläge in den USA zur Zeit der Anordnung der Rasterfahndung bestanden. Es bestehe auch kein Anlass, die Gefahrenprognose angesichts der seither eingetretenen Entwicklung grundsätzlich zu korrigieren. Es könne nicht angenommen werden, dass das weltweite islamistische Terror-Netzwerk mittlerweile beseitigt wäre. Böse hierzu: „Ich begrüße diese umsichtige und realistische Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage durch das Oberverwaltungsgericht.“ Auch grundsätzliche Angriffe gegen die Eignung der Rasterfahndung zur Terrorismusbekämpfung lässt das Gericht nicht gelten. Die angeordnete Rasterfahndung könne nicht als zur Gefahrenabwehr ungeeignet angesehen werden. Es sei auch nicht erkennbar, wie ein bundesweit erfolgender Datenabgleich durch mildere Mittel ersetzt werden könne.

Als Ergebnis der Entscheidung dürfen die Bremer Daten im laufenden bundesweiten Datenabgleich weiter verwendet werden. Böse: „Damit wird Bremen in die Lage versetzt, seinen solidarischen Beitrag im vereinten Kampf der Bundesländer gegen die terroristische Bedrohung weiterhin zu leisten.“