Sie sind hier:

Der Senator für Inneres und Sport

Böse: Gewinnabschöpfung wirksame Waffe gegen organisiertes Verbrechen

21.03.2002

Praktische Auswirkungen des Urteils zur Vermögensstrafe sind eher gering

Zur gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensstrafe stellt der Bremer Innensenator Dr. Kuno Böse klar: „Das Ende der Vermögensstrafe bedeutet keinen schweren Rückschlag im Kampf gegen die organisierte Kriminalität.“ Die Vermögensstrafe dürfe nicht mit der Gewinnabschöpfung verwechselt werden. „Das Urteil läßt die so wichtige klassische Gewinnabschöpfung durch Verfall und Einziehung unberührt“, so Böse. Die jetzt für unzulässig erklärte Vermögensstrafe hat in den gut zehn Jahren ihres Bestehens keine große Bedeutung in der strafrechtlichen Praxis erlangt. Die praktischen Auswirkungen des Urteil auf die Verbrechensbekämpfung seien daher eher gering. Böse: „Auch wenn es bedauerlich ist, künftig auf ein flexibles Instrument für einzelne Zweifelsfälle verzichten zu müssen: Polizei und Justiz haben weiterhin alle erforderlichen Instrumente in der Hand, um ihre erfolgreiche Arbeit gegen das organisierte Verbrechen fortsetzen zu können.“


Die Vermögensstrafe nach § 43a des Strafgesetzbuches (StGB) war im Jahre 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegale Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität eingeführt worden. Sie ermöglichte es dem Gericht, auch auf solche Vermögenswerte zuzugreifen, deren Herkunft nicht zweifelsfrei aus kriminellen Hintergründen festgestellt werden konnte. Demgegenüber setzt die klassische Gewinnabschöpfung im Wege der Einziehung und des Verfalls nach §§ 73 ff. StGB voraus, daß die abzuschöpfenden Vermögenswerte nachgewiesenermaßen aus Straftaten stammen oder daß dies – im Falle des erweiterten Verfalls – zumindest den Umständen nach anzunehmen ist.


In seinem Beschluß vom 20. März 2002 (Az. 2 BvR 794/95) hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögensstrafe nach § 43a StGB für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Sie sei nicht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, weil weder die Voraussetzungen, unter denen sie verhängt werden kann, noch die Höhe, die sie im einzelnen Fall erreicht, für den Täter hinreichend vorhersehbar sei.