Sie sind hier:

Der Senator für Inneres und Sport

Böse kritisiert Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

15.03.2002

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport teilt mit:
Dr. Kuno Böse: „Vorschlag der Bundesregierung geht am Kernproblem vorbei“
Bremens Innensenator kritisiert Berliner Gesetzentwurf
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftätern

Der Bremer Innensenator Dr. Kuno Böse übt heftige Kritik am Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, den die Bundesregierung am Mittwoch (13.03.02) verabschiedet hat. „Die Regelung der Bundesregierung greift viel zu kurz. Der Vorschlag wird den Anforderungen an einen schnell und umfassend wirksamen Schutz vor Sexualstraftätern nicht gerecht“, so Dr. Böse. „Der von Bremen zusammen mit Brandenburg initiierte Bundesratsbeschluss vom Sommer letzten Jahres bleibt damit in der Sache unerfüllt.“


Im Juli 2001 hatte der Bundesrat einen Beschluss gefasst, in dem die Bundesregierung aufgefordert worden war, bis zum Frühjahr 2002 bestimmte Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern vor Sexualverbrechern zu prüfen. Zu den aufgeführten Maßnahmen zählte auch die Einführung einer durch nachträgliche gerichtliche Entscheidung zu verhängende Sicherungsverwahrung bei Tätern, deren Gefährlichkeit sich erst im Laufe der Strafverbüßung zeigt.


Der Entwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer „Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt“ vor. Demnach soll das Tatgericht die Möglichkeit erhalten, bei der Verurteilung einen Vorbehalt auszusprechen, wonach es über die Frage einer Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafhaft erst später entscheiden könne.


„Das Modell der Bundesregierung ist eine Mogelpackung“, so der Bremer Innensenator weiter. „Da der Vorbehalt schon bei der Verurteilung ausgesprochen werden muss, werden Altfälle von der Regelung nicht erfaßt.“ Dies wirke sich deshalb besonders gravierend aus, weil es bei den in Rede stehenden Delikten um eher langzeitige Haftstrafen geht. Dr. Kuno Böse: „Von einem schnell wirksamen Einschreiten des Gesetzgebers kann daher keine Rede sein.“


Der Vorschlag gehe schon von seinem Ansatz her am Kernproblem vorbei: „Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll gerade ‘Irrtumsfälle‘ erfassen, in denen die Gefährlichkeit des Straftäters zunächst verkannt und erst im Laufe des Strafvollzugs offenbar wurde. Die Vorbehaltslösung kann aber nur in ‘Zweifelsfällen‘ wirksam werden, in denen sich zumindest schon Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit bereits im Strafprozess zeigen.“ Andernfalls müssten die Gerichte flächendeckend Vorbehalte aussprechen, woran sie schon durch den Sinn und Zweck der Regelung gehindert seien.


Deshalb gehe kein Weg an einer eigenständige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer vorbei, die unabhängig von einem tatrichterlichen Vorbehalt entscheiden könne. Senator Dr. Böse: „Bei der Lösung der Bundesregierung bliebe die Mehrzahl der betroffenen Sexualstraftäter weiterhin unbehelligt.“