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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Geschäfte an fünf Sonntagen räumlich begrenz geöffnet

19.03.2002

Längere Verkaufszeiten an Sonnabenden -
Deputation stimmt Entwurf des Arbeitsressorts für eine entsprechende Verordnung zu

An fünf Sonntagen im laufenden Jahr sollen mit bestimmten räumlichen Begrenzungen in der Stadt Bremen(einschließlich Bremen-Nord) Geschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen und an fünf Sonnabenden verlängerte Öffnungszeiten bis 18 Uhr gelten. Dies sieht der Entwurf einer Verordnung des Arbeitsressorts vor, dem die städtische Deputation für Arbeit und Gesundheit heute (19.März 2002) zugestimmt hat. Der Senat muss nun über die Verordnung entscheiden.


Die Sonntagsöffnungen sollen nördlich der Lesum aus Anlass der Familien- und Gewerbeschau BRENOR (21. April) begrenzt auf Blumenthal erlaubt sein, während des Hafenfestes (2. Juni) in Vegesack und dort ebenfalls während des Vegefestes (6. Oktober).


Südlich der Lesum dürfen die Läden in einem näher bestimmten Gebiet rund um das Roland-Center während der Huchtiger Gewerbeschau (2. Juni) öffnen. Aus Anlass der Feier „200 Jahre Wallanlagen“ (16. Juni) soll der Verkauf in den Straßen Am Wall, Bischofsnadel, Ostertorsteinweg und Wulwesstraße gestattet sein.


Während des „Viertelfestes“ (4. August) dürfen die Geschäfte geöffnet sein in dem Gebiet, das durch die Straßen Auf den Häfen, Humboldtstraße, St.-Jürgen-Straße, Lüneburger Straße, Osterdeich, Bleicherstraße, Goetheplatz, Contrescarpe, Meinkenstraße und Salvador-Allende-Straße begrenzt wird.


Verlängerte Öffnungszeiten am Sonnabend wurden vorgeschlagen in Vegesack während des Festivals „Musik Maritim“ (14. September). Die längeren Verkaufszeiten sollen auch gelten während der „Hafa 2002“ (14. Und 21. September) und während des Freimarkts (19. Und 26. Oktober sowie 2. November) und zwar in den Ortsteilen Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Fesenfeld und Ostertor.


Mit seinen Vorschlägen folgt das Arbeitsressort den Anregungen des Einzelhandelsverbandes Nordsee Bremen e.V., hält jedoch die Begrenzungen auf die genannten Bereiche aus rechtlichen Gründen für geboten.