Sie sind hier:

Der Senator für Finanzen

Keine übereilten Entscheidungen treffen – Aber Nachlass frühzeitig regeln

01.02.2007

Bis zur notwendigen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften weiter

Wie kann zu Lebzeiten Vermögen verschenkt werden und welche Vorschriften gelten für den Erbfall? Wie wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt und bewertet? Diese aktuellen Fragen stellen sich Bürgerinnen und Bürger, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner gestrigen Entscheidung (31.1.2007) festgestellt hat, die unterschiedliche Besteuerung von Finanzvermögen, Immobilien und Betriebsvermögen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber muss deshalb bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung treffen. Weil bis dahin aber die derzeit geltenden Vorschriften unverändert anzuwenden sind und damit das bisherige Recht vorläufig weiter gilt, besteht nach Auffassung von Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum „weder ein Anlass zur Beunruhigung noch gar zu übereilten Entscheidungen“.


Aber jeder, der schon weiß, wem er nach seinem Ableben sein Vermögen übertragen möchte, ist – so Senator Dr. Nußbaum - gut beraten, wenn er seinen Nachlass frühzeitig regelt. Auch Erben stellen sich viele Fragen wie zum Beispiel: „Was müssen wir in einem Erbfall beachten, welche Fristen sind einzuhalten?“ Wer darüber und über die bis zu einer Neuregelung derzeit geltenden Vorschriften mehr wissen möchte, kann sich umfassend informieren: Eine vom Bremer Senator für Finanzen herausgegebene Broschüre „Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Ein Ratgeber für Steuerzahler“ ist in den Zentralen Informations- und Annahmestellen (ZIA) der Finanzämter in Bremen und Bremerhaven, im BürgerServiceCenter und in größeren Ortsämtern erhältlich. Diese Informationen können zusätzlich auch im Internet unter www.finanzen.bremen.de abgerufen werden.