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Der Senator für Finanzen

Senat teilt die Rechtsauffassung des Landes Berlin bei der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht

18.03.2005

Zweite Stellungnahme der Freien Hansestadt Bremen zum Normenkontrollantrag des Landes Berlin zu § 11 Abs. 6 Finanzausgleichsgesetz (FAG) sowie Art. 5 § 11 Solidarpaktfortführungsgesetz (SFG)


Der Senat hat in seiner Sitzung am 15.03.05 die 2. Stellungnahme der Freien Hansestadt Bremen zum Normenkontrollantrag des Landes Berlin und deren Weiterleitung an das Bundesverfassungsgericht zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Schriftsatz befindet sich auf der Zuleitung zum Gericht.


Das Land Berlin hatte am 04. September 2003 Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, in der die Feststellung einer extremen Haushaltsnotlage beantragt wird mit dem Ziel, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierungen vom Bund zu erhalten.


Der Bund und die meisten anderen Bundesländer, außer Saarland und Bremen, sprechen in Ihren Stellungnahmen zu dieser Klage dem Land Berlin einen Hilfsanspruch gegen die bundesstaatliche Solidargemeinschaft ab und bestreiten sogar das Vorliegen einer extremen Haushaltsnotlage. Der vom Senat behandelte zweite Schriftsatz Bremens beschäftigt sich mit der Replik des Landes Berlin zu diesen Stellungnahmen.


„Aufgrund der in der Berliner Klage behandelten allgemeinen Fragen zur Feststellung von extremen Haushaltsnotlagen und zu Instrumenten zu deren Beseitigung ist eine kritische Begleitung des Berliner Verfahrens für die Freie Hansestadt Bremen von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf unsere eigene Sanierungsstrategie“, betont Finanzsenator Dr. Nußbaum, „denn ich gehe davon aus, dass von der Beantwortung dieser Fragen in der Auseinandersetzung um die Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern letztlich auch unsere eigene künftige Rechtsposition und die des Saarlandes abhängen wird.“

Der Senat bezieht deshalb zu zentralen Punkten der Argumentation Stellung:


I. Der in der Finanzwissenschaft entwickelte sogenannte „Nachhaltigkeitsansatz“, auf den insbesondere die Bundesregierung neuerdings abstellt, ist generell keine geeignete wissenschaftliche Methodik, um daraus entscheidende Hinweise für die erfolgreiche Überwindung von Haushaltsnotlagen in einzelne Bundesländern zu gewinnen. Vor allem, weil den Ländern die in diesem Modell vorausgesetzte Einnahmeautonomie weitestgehend fehlt.

Würde man einen solchen Ansatz modellhaft auf die Freie Hansestadt Bremen übertragen, müssten hier die Ausgaben bis auf 83 % des Ausgabenniveaus Hamburgs und auf 96% des Flächenländerdurchschnittes gesenkt werden. Dieses Ausgabenniveau könnte die Freie Hansestadt Bremen selbst mit drastischen Kostensenkungen nicht erreichen, solange sie den besonderen Verpflichtungen als Oberzentrum für die Region nachkommen und ihre stadtstaat-typischen Aufgaben erfüllen will.


II. Die Eignung des Instruments der Sonderbundesergänzungszuweisungen für Sanierungszwecke ist insbesondere in der Stellungnahme der Bundesregierung bestritten worden. Dies wurde auch mit dem konkreten Einsatz des Instrumentes am Beispiel des Saarlands und der Freien Hansestadt Bremen begründet.

Ebenso wie bereits die Regierung des Saarlands tritt auch der Senat der Freien Hansestadt Bremen diesen Ausführungen nachdrücklich entgegen: Das Instrument der Sanierungs-Bundesergänzungszuweisungen wurde seinerzeit im Einvernehmen mit dem Bund und den anderen Ländern gewählt.

Der relative „Misserfolg“ der bisherigen Sanierung ist allein darauf zurückzuführen, dass die Effektivität des Instrumentes durch den Einbruch der Steuereinnahmen im Sanierungszeitraum entscheidend geschmälert wurde. Deshalb ist aber nicht das gewählte Instrument in Frage zu stellen, sondern die notwendige Höhe des damit gewährten (finanziellen) Volumens zu betrachten.


III. Da bisweilen vom Bund und den anderen Ländern die Investitionsanstrengungen Bremens in den zurückliegenden Jahren kritisiert wurden, wird auch ein von Prof. Dr. Kitterer (Universität Köln) erstelltes Kurzgutachten mit dem Titel „Die Investitionsstrategie des Stadtstaates Bremen als Teil des Sanierungsprogramms“ vorgelegt, das den Sanierungsbestandteil des „Investierens“ positiv bewertet. Sobald die Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist, wird sie auf der Homepage des Senators für Finanzen abzurufen sein.


„Dies alles entbindet uns natürlich nicht von der Verpflichtung unsere eigenen Anstrengungen zukünftig erheblich zu verstärken und einen noch nachhaltigeren Eigenbeitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten“, so Senator Dr. Nußbaum.