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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Betreiber- und Anzeigepflichten bei Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen

16.05.2022

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen weisen gemeinsam auf Betreiber- und Anzeigepflichten bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen hin. Diese Pflichten bestehen im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Ende des Jahres 2022 kommen zu den bestehenden Pflichten neue Anforderungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde hinzu.

Anlagen und Geräte zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung werden zu kosmetischen und anderen nichtmedizinischen Zwecken, z.B. bei der dauerhaften Haarentfernung, eingesetzt. Andere Einsatzmöglichkeiten sind beispielsweise Trainingsmethoden mit Einsatz elektromagnetischer Trainingsgeräte oder die unter Arztvorbehalt stehende Fettreduzierung. Zum Einsatz kommen dabei Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.

Beim Einsatz nichtionisierender Strahlung können erhebliche Gesundheitsrisiken entstehen. Ziel der bundesweit Ende 2020 in Kraft getretenen NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Dazu werden unter anderem Anforderungen an den Betrieb der Geräte, an die Anwenderinnen und Anwender sowie an die Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiberinnen und Betreiber gestellt. So sind die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen, im Bundesland Bremen bei der Gewerbeaufsicht. Weitere Informationen finden sich unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: www.bmuv.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/faq-strahlenschutz-bei-kosmetischen-und-sonstigen-nichtmedizinischen-anwendungen-nisv

Fachkundenachweis ab Januar 2023
Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen, müssen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Geräten mit nichtionisierender Strahlung ab dem 1. Januar 2023 sicherstellen, dass Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte verwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Dieser Nachweis muss ebenfalls der Gewerbeaufsicht vorgelegt werden.

Die erforderliche Fachkunde wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben. Insbesondere durch die Vorlage eines Fachkundezertifikats gemäß "Fachmodul Akkreditierung NiSV" kann gegenüber der Gewerbeaufsicht im Land Bremen die erforderliche Fachkunde angegeben werden. In der Regel ist dies ohne eine vertiefte Prüfung durch die Gewerbeaufsicht möglich. Hinweise zur "Fachmodul Akkreditierung NiSV" sind hier zu finden: www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/fachmodul_akkreditierung_nisv_bf.pdf

Jedoch müssen die Vollzugsbehörden bundesweit, auch in Bremen, feststellen, dass die Kursangebote bislang nur zögerlich angenommen werden. Deswegen ist zu befürchten, dass es im letzten Quartal dieses Jahres zu einer großen Zahl an Anmeldungen kommt, wodurch nicht alle Schulungsbedarfe abgedeckt werden können. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen bitten deshalb alle Unternehmen im Land Bremen, die von der NiSV betroffen sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen und sicherzustellen, dass die erforderlichen Schulungen fristgerecht besucht werden.

Außerdem weisen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen darauf hin, dass bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der NiSV Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können.

Nachweise im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) müssen bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen hinterlegt werden:

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Parkstraße 58-60, 28209 Bremen, Tel.: (0421) 361 6260; E-Mail: Office-HB@gewerbeaufsicht.bremen.de

Ein Formular zur Anzeige von Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen ist auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht abrufbar: www.gewerbeaufsicht.bremen.de

Weitere Informationen sind außerdem auf der Internetseite der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu finden: www.gesundheit.bremen.de/verbraucherschutz/produktsicherheit/anwendung-nichtionisierender-strahlung-zu-kosmetischen-und-sonstigen-nichtmedizinischen-zwecken-am-menschen-43528

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de