Die Senatskanzlei Bremen arbeitet als Veranstalterin mit der Polizei Bremen sowie dem Bundeskriminalamt zusammen, um einen friedlichen und störungsfreien Verlauf der Protokollveranstaltungen zum Tag der Deutschen Einheit 2026 in Bremen zu gewährleisten und die dort anwesenden Gäste und Teilnehmer sowie die Allgemeinheit angemessen vor Gefährdungen zu schützen, die mit der Bedeutung und Symbolkraft der Veranstaltung und dem Kreis der geladenen Gäste einhergehen. Bei den Protokollveranstaltungen handelt es sich um den ökumenischen Gottesdienst zum Tag der Deutschen Einheit, den Festakt aus diesem Anlass sowie das Abendessen der Repräsentantinnen und Repräsentanten der Verfassungsorgane des Bundes und der jeweils höchsten Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Länder. Im Rahmen des gemeinsam erstellten Sicherheitskonzepts ist daher vorgesehen, dass der Zutritt zu den Protokollveranstaltungen und den damit in Zusammenhang stehenden Hotel-, Presse- und Serviceflächen nur Personen gewährt wird, die zuvor hierfür akkreditiert wurden. Die Akkreditierung wird dabei grundsätzlich nur auf Basis des Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden durchgeführt wird. Dies ist zwangsläufig mit einer Verarbeitung1 personenbezogener Daten der zu überprüfenden Personen verbunden, sodass einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
Nachfolgende Erläuterungen dienen der umfassenden Information über die Zwecke sowie den Prozess der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, dessen rechtlichen Rahmen und die daraus folgenden Rechte als betroffene Person. Des Weiteren wird entsprechend über die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen während der Protokollveranstaltungen informiert.
Mit diesem Schreiben wird der Informationspflicht nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie § 15a Absatz 5 Satz 2 Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) entsprochen.
1Unter dem Begriff Verarbeitung wird jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung verstanden (vgl. Artikel 4 Nummer 2 DS-GVO).
1. Verarbeitung im Rahmen der Akkreditierung
1.1 Erhebung und Verarbeitung durch die Veranstalterin
Die Senatskanzlei bestimmt als Veranstalterin über den zu akkreditierenden Personenkreis und erhebt die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten bei den betroffenen Personen. Zur Erfassung, Speicherung und Übermittlung der Daten nutzt sie ein Online-Tool, das vom Bundeskriminalamt dafür zur Verfügung gestellt wird (Akkreditierungsportal). Sofern Gäste der Protokollveranstaltungen bereits im Anmeldeportal auf der Webseite der Senatskanzlei personenbezogene Daten hinterlegt haben, werden diese in das Akkreditierungsportal übertragen und dort zu den genannten Zwecken weiterverarbeitet. Sollen Personen akkreditiert werden, die als verwaltungsexternes Personal bei den Protokollveranstaltungen tätig sind, erfolgt die Erhebung ihrer erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Dienstleister, bei dem sie angestellt sind, im Auftrag der Senatskanzlei. Sobald dies erfolgt ist, müssen die bei der Erhebung angefallenen personenbezogenen Daten enthaltenen Aufzeichnungen vom Dienstleister gelöscht werden.
Erhoben werden folgende Informationen: Name und gegebenenfalls Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort und gegebenenfalls die aktuelle Anschrift.
Der Senatskanzlei als Veranstalterin ist zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ebenso gestattet die Identität der zu überprüfenden Personen festzustellen und dazu von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anzufordern. Nur so kann eine zutreffende Überprüfung sichergestellt werden. Das Bedürfnis für eine Identitätsfeststellung kann sich auch erst nach der Erhebung ergeben, etwa bei Entdeckung von Unklarheiten während des Datenabgleichs im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe dazu unter „1.2“).
Zu akkreditierende Personen, die nach dem geltenden Sicherheitskonzept ein den Zutritt gestattendes Ausweisdokument benötigen, haben zudem ein aktuelles Foto ihrer im Akkreditierungsportal hochzuladen, das ausschließlich zu diesem Zweck verwendet wird.
1.2 Verarbeitung im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Der Polizei Bremen obliegt es im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens die Zuverlässigkeit der betroffenen Personen zu bewerten. Entscheidungsgrundlage bilden dabei die Erkenntnisse, die aus einem Abgleich der personenbezogenen Daten mit polizeilichen Dateisystemen stammen. Dabei wird geprüft, ob Informationen über die Person gespeichert
sind, die ihre Teilnahme an den Protokollveranstaltungen aus Gründen der Sicherheit nicht vertretbar erscheinen lassen.
Einbezogen sind zum einen die Dateisysteme, die die Polizei Bremen selbst führt oder für die sie eine Abrufberechtigung hat. Neben landesinternen Datenbeständen können diese auch
Daten anderer Polizeibehörden der Länder, des Bundes oder des Schengen-Raumes (Verbunddateien) enthalten. Zum anderen wird auch das Bundeskriminalamt gebeten, in ihren
entsprechenden Systemen ein Abgleich durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse der Polizei Bremen zur Gesamtbewertung zu überlassen. Zu diesem Zweck
werden die erhobenen personenbezogenen Daten auch dorthin übermittelt. Betroffen sind primär sog. Straftäter- bzw. Straftatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber
auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert werden oder auch um Staatsschutzdateien (diese
enthalten beispielsweise Daten zu politisch motivierten Straftaten oder Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von in Deutschland verbotenen Organisationen oder Vereinen). Soweit es im
Einzelfall erforderlich ist, werden auch andere Landespolizeien um die Durchführung eines entsprechenden Abgleichs gebeten und dazu die personenbezogenen Daten dorthin
übermittelt. Gleiches gilt auch hinsichtlich Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen. Im Einzelfall kann bei relevanten Hinweisen auch der
Verfassungsschutz beteiligt werden, soweit die bisher gewonnenen Erkenntnisse nicht bereits ausreichen (insbesondere über die Staatsschutzdateien). Die Dauer der Speicherung der oben genannten Daten in diesen Dateisystemen ergibt sich aus den Bestimmungen der entsprechend einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder.
Die Bewertung der Zuverlässigkeit erfolgt auf Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Kommt die Polizei Bremen zu einer negativen Bewertung, d. h. es werden Zuverlässigkeitsbedenken angenommen, hat die betroffene Person vor der endgültigen Entscheidung und deren Übermittlung Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Anschluss teilt die Polizei Bremen das (endgültige) Ergebnis der Bewertung (Bedenken/Nicht-Bedenken) ausschließlich der Senatskanzlei als Veranstalterin mit; die Ergebnisse des Abgleichs oder sonstige Erkenntnisse über die betroffene Person werden ihr nicht übermittelt.
1.3 Entscheidung über den Zutritt
Die Senatskanzlei entscheidet als Veranstalterin über die konkrete Zutrittsberechtigung bzw. die Akkreditierung der betroffenen Person zu den Protokollveranstaltungen. Sie zieht dazu die Zuverlässigkeitsbewertung der Polizei heran und richtet ihre Entscheidung grundsätzlich nach dieser aus. Sie kann insbesondere aus veranstalterischen oder protokollarischen Gründen davon abweichen, wenn die Durchführung der Veranstaltung oder ihr Sinn und Zweck dadurch gefährdet würde. Trifft sie eine abweichende Entscheidung wird die Polizei Bremen darüber informiert.
Wurde die Akkreditierung abgelehnt, können bei der Senatskanzlei als Veranstalterin und –soweit es um Zuverlässigkeitsüberprüfung geht – bei der Polizei Bremen Einwände geltend gemacht werden. Diese werden sodann geprüft und die jeweils ergangene Entscheidung gegebenenfalls korrigiert.
1.4 Zweckbindung und Speicherfristen
Die Verarbeitungen der personenbezogenen Daten erfolgen im beschriebenen Maße ausschließlich zur Durchführung Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie der damit zusammenhängenden Zutrittskontrolle im Rahmen des Akkreditierungsprozesses. Die Daten dürfen zu keinem anderen Zweck verarbeitet werden.
Im Falle eines Widerrufs der Zustimmung (siehe dazu unter „3.“) sind die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen und aus dem Datenabgleich gewonnenen Daten und Erkenntnisse unverzüglich zu löschen.
Die Senatskanzlei als Veranstalterin und die Polizei Bremen sowie die sonst beim Datenabgleich beteiligten Behörden dürfen die dafür erhobenen Daten und aus dem Abgleich gewonnene Erkenntnisse jedenfalls für die erforderliche Dauer der Durchführung Zuverlässigkeitsüberprüfung und Akkreditierungsentscheidung speichern. Darüber hinaus speichern die Senatskanzlei als Veranstalterin und die Polizei Bremen diese zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres 2027. Diese Aufbewahrungsfrist soll eine qualifizierte Bearbeitung von Anfragen und Hinweisen aller Art zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten garantieren sowie die Klärung von Nachfragen zu nicht erteilten Akkreditierungen ermöglichen. Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.
1.5 Rechtsgrundlagen
Die bezeichneten Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 und 3 DSGVO i. V. m. § 15a BremDSGVOAG.2 Für die Durchführung des Datenabgleichs sind soweit erforderlich die einschlägigen Bestimmungen des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG; dort insbes. §§ 48, 53 ff.) sowie des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und der weiteren gegebenenfalls anwendbaren Bundes- und Landesgesetze ergänzend heranzuziehen. Die Verarbeitung des Fotos zur Anfertigung des den Zutritt gestattenden Ausweisdokuments stützt sich ergänzend auf § 3 BremDSGVOAG.
2Es handelt sich bei dem hier genannten Akkreditierungsprozess einschließlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung um Handlungen im weiten Vorfeld einer (konkreten) „Gefahr“, sodass diese nicht unter den Begriff der „Gefahrenabwehr“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO bzw. Artikel 1 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2016/680 (sog. JI-Richtlinie) fallen und daher die DSGVO Anwendung findet.
2. Datenverarbeitung zum Zwecke der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen während der Protokollveranstaltungen
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass während der Protokollveranstaltungen zum Tag der Deutschen Einheit 2026 Foto- und Filmaufnahmen angefertigt und gegebenenfalls in Fernsehaufzeichnungen, im Internet, Printmedien und sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Zu journalistischen Zwecken dürfen dabei insbesondere in den Fällen des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) auch Aufnahmen von Ihnen ohne ihre Einwilligung gemacht werden. Soweit Aufnahmen durch die Senatskanzlei als Veranstalterin veranlasst sind, kann sich dies zum Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie aus Dokumentationszwecken aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 und 3 DSGVO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) ergeben (etwa bei Übersichts- und Stimmungsaufnahmen), während gezielte Aufnahmen einzelner Personen (z. B. Interviews, Einzelportraits) grundsätzlich eine Einwilligung erfordern, die auch vor Ort mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann.
3. Rechte als betroffene Person
Von den Verarbeitungen betroffene Personen haben gegenüber der Senatskanzlei Bremen, der Polizei Bremen und dem Bundeskriminalamt sowie den sonstigen für die Verarbeitungen datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 15, 16, 17, 18, 26 DSGVO; §§ 73, 74 BremPolG; § 84 Absatz 1 BKAG in Verbindung mit §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) und soweit die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO erfolgt auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Die entsprechenden Kontaktdaten sind am Ende dieses Informationsblattes aufgeführt.
Sie können sich zudem mit einer Beschwerde an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen als zuständige Aufsichtsbehörde für die Senatskanzlei und die Polizei Bremen sowie die Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Aufsichtsbehörde für das Bundeskriminalamt wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten sind am Ende dieses Informationsblattes ebenfalls aufgeführt.
Weiterhin haben Sie das Recht Ihre abgegebene Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Hierzu können Sie sich per E-Mail an das Postfach akkreditierung.tde@sk.bremen.de wenden. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der erteilten Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird hiervon nicht berührt.
4. Verweigerung und Widerruf der Zustimmung
Die Erteilung der Zustimmung kann verweigert werden; es ist allein die Entscheidung der betroffenen Person, ob sie diese erteilt. Bitte beachten Sie aber, dass ohne Akkreditierung der Zutritt zu den Protokollveranstaltungen grundsätzlich nicht gewährt werden kann.
Eine einmal erteilte Zustimmung kann auch nachträglich widerrufen werden (siehe dazu „3“). In diesem Fall muss allerdings eine bis dahin erteilte Akkreditierung wieder entzogen werden.
5. Kontaktdaten
Verantwortliche Stellen:
Erreichbarkeit der Datenschutzbeauftragten der Verantwortlichen:
Zuständige Aufsichtsbehörden in Datenschutzangelegenheiten: