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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen liegen aus

Einsprüche bis 28. Juli 2023 möglich

03.07.2023

Die Vorbereitungen für die Wahl der Jugendschöffen für die Jahre 2024 bis 2028 gehen in die nächste Runde. In der Woche vom 17. bis 21. Juli 2023 liegen die Vorschlagslisten am Servicepoint des Sozialzentrums Breitenweg 29-31 sowie im Servicebüro des Sozialzentrums in Vegesack, Am Sedanplatz 7 öffentlich aus. Die Schöffen werden für die Bereiche der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal berufen.

Gegen einzelne Personen von der Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auslagefrist – also bis Freitag, 28. Juli 2023 – im jeweiligen Sozialzentrum Einspruch erhoben werden. Zulässig ist der Einspruch nur mit der Begründung, dass in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach den Paragrafen 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht aufgenommen werden durften (Paragraf 32 GVG) oder sollten (Paragrafen 33 und 34 GVG).

Nach Paragraf 32 sind Personen ausgeschlossen, die wegen vorsätzlicher Taten zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat läuft, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nach den Paragrafen 33 und 34 sollten Personen nicht als Schöffen berufen werden, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode unter 25 oder über 70 Jahre alt sind, wenn sie in Vermögensverfall geraten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet ist. Wer zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in einer anderen Gemeinde gewohnt hat oder die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, sollte ebenfalls nicht berufen werden. Auch Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare sowie Mitglieder einer Landes- oder der Bundesregierung sollen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu Schöffen berufen werden. Das gleiche gilt für Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; Religionsdiener und, wie es im Gesetzestext heißt "Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind".

Wir bitten die Medien, diesen Hinweis zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für die Medien:
Dr. Bernd Schneider, Pressesprecher bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Tel.: (0421) 361-64152, E-Mail: bernd.schneider@soziales.bremen.de