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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Für Behördengänge gilt ab Montag in Bremen die 3G-Regel

07.01.2022

Ab Montag gilt in der Stadtgemeinde Bremen die Warnstufe 4. Eine wichtige Neuerung der neu eingeführten Warnstufe zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist die 3G-Regel bei Behörden- und Amtsgängen. Somit müssen Bremerinnen und Bremer beim Besuch von Ämtern oder Behörden einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis bereithalten.

Als Testnachweis gilt entweder ein negatives Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum, oder ein negativer PCR-Test. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Schnelltests im Rahmen eines betrieblichen Testkonzepts gelten ebenfalls als anerkannte Testergebnisse. Ob ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort möglich ist, klären Sie bitte vor dem Besuch mit dem jeweiligen Amt oder der Behörde.

Hoch frequentierte Ämter und Behörden, die täglich von vielen Bremerinnen und Bremern aufgesucht werden und bei denen die 3G-Regel ab Montag greift, sind beispielsweise das Bürgeramt, Migrationsamt, Standesamt, Finanzamt, das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) aber auch das Jobcenter.

Ausgenommen von der Regel sind Personen, die von der öffentlichen Einrichtung des Landes vorgeladen oder einbestellt werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte im Land Bremen im Rahmen ihres Hausrechts unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes eigenständig, ohne Bindung an die 29. Coronaverordnung, über Voraussetzungen zum Betreten der Gerichtsgebäude.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de