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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sozialressort legt Leitlinien zur behördlichen Altersfeststellung für unbegleitete minderjährige Ausländer vor

Senatorin Stahmann: „Das schafft Handlungssicherheit in einem sensiblen Verfahren“

04.06.2020

Sozialsenatorin Anja Stahmann hat heute (4. Juni 2020) die Leitlinien zur behördlichen Altersfeststellung für unbegleitet eingereiste minderjährige Ausländerinnen und Ausländer vorgelegt. Das Papier regelt im Detail, in welchen Schritten das Jugendamt zu prüfen hat, ob es sich bei Antragstellenden um Minderjährige handelt, oder ob die Minderjährigkeit nur vorgegeben ist. Die Altersfeststellung entscheidet darüber, ob eine eingereiste Person in der Jugendhilfe aufgenommen wird, oder ob ein Aufnahmeverfahren für Erwachsene in der Bundesrepublik durchlaufen werden muss.

Das Papier, das der Deputation für Soziales, Jugend und Integration heute zur Kenntnis gegeben worden ist, umfasst insgesamt 138 Seiten. Darin enthalten sind eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, eine Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Rechtmedizin sowie zwei einschlägige Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen. „Allein der Umfang der Vorlage macht deutlich, dass wir es uns nicht einfach machen mit der Altersfeststellung“, sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend Integration und Sport. „Für die jungen Menschen hängt viel vom Ergebnis ab.“ Die Aufnahme in der Jugendhilfe sei mit vielfältigen Unterstützungsangeboten verbunden sowie mit der Schulpflicht, die letztlich einen Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit unabhängig vom Herkunftsland erschließe. Erwachsene unterlägen vollkommen anderen rechtlichen Regelungen und hätten diese Zugänge nicht.

„Die zweifelsfreie Bestimmung des exakten Alters ist mit keiner Methode möglich“, sagte die Senatorin weiter. Die Altersfeststellung habe daher das Ziel, das Mindestalter zu ermitteln. „Wenn wir Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei ausschließen können, wollen wir die jungen Menschen weiterhin unter den Schutz der Jugendhilfe stellen.“

Legt die betreffende Person keine Papiere vor, die ihr Alter zweifelsfrei dokumentieren, schätzt das Jugendamt durch zwei erfahrene sozialpädagogische Fachkräfte deren Alter ein. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VIII (Jugendhilferecht), das für diese Fälle eine „qualifizierte Inaugenscheinnahme“ vorsieht. Dazu gehört eine intensive Befragung zu biographischen Fakten, wie Familiengeschichte, Fluchtroute, Orte des Aufwachsens und Bildungsbiographie. Bestehen Zweifel an den Angaben, so sind die Antragstellenden damit zu konfrontieren, ihnen ist ausführliche Gelegenheit zu geben, bestehende Zweifel auszuräumen. Das gilt auch für den Fall, dass aus der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits Erkenntnisse vorliegen, die auf ein höheres Alter schließen lassen. „Viele machen auf dem Fluchtweg schlechte Erfahrungen mit Behörden“, sagte die Senatorin. „Ziel ist, dass sie zu ihrem Gegenüber vom Jugendamt in Bremen Vertrauen fassen.“

Eine amtsärztliche Untersuchung nach den Standards Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik soll Klarheit schaffen, wenn das Jugendamt von Volljährigkeit ausgeht, Minderjährigkeit aber nicht ausschließen kann. Mit medizinischen Methoden lasse sich zwar das exakte Alter nicht einschätzen. Es könne aber „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden, ob das Alter über oder unter 18 Jahren liegt. Mit dieser Haltung folgt die Behörde einschlägigen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts in Bremen und setzt dessen Vorgaben um. Verweigert die antragstellende Person die Mitwirkung an der medizinischen Röntgen-Untersuchung, wird das Alter auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse festgestellt.

Ansprechpartner für die Medien:
Dr. Bernd Schneider, Pressesprecher bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Tel.: (0421) 361-4152, E-Mail: bernd.schneider@soziales.bremen.de