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Die Senatorin für Inneres und Sport

Neue Verordnung zum Erscheinungsbild der Polizei


Tattoo und Turban: Klare Regeln für den Dienst

02.10.2026

Polizistinnen und Polizisten in Bremen und Bremerhaven wissen bald genau, was im Dienst erlaubt ist. Das gilt für Tattoos und für Zeichen des Glaubens. Das Innenressort legt nach intensiver Diskussion mit vielen Beteiligten eine Rechtsverordnung über das äußere Erscheinungsbild der Polizei vor. Am 8. Oktober wird sie der staatlichen Deputation für Inneres zur Kenntnis gegeben. Danach wird die Verordnung im Gesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem folgenden Tag.

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte im März festgestellt, dass die Uniformordnung als Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um das Tragen religiöser Kleidungsstücke im Dienst zu untersagen. Dafür braucht es eine Rechtsverordnung.

Der Grundgedanke ist einfach. Wer als Polizistin oder Polizist Menschen gegenübertritt, handelt für den Staat. Und der Staat ist für alle da. Deshalb tragen Polizistinnen und Polizisten bei Streifen, Kontrollen, Vernehmungen und allen anderen Einsätzen mit Bürgerkontakt keine sichtbaren religiösen Zeichen. Das betrifft das Kreuz ebenso wie Kopftuch, Kippa oder Turban. Politische Symbole bleiben im Dienst immer tabu.

Innensenatorin Dr. Eva Högl: "Unsere Polizei ist für alle Menschen in Bremen und Bremerhaven da. Egal, woran sie glauben. Wenn eine Polizistin an der Tür klingelt, dann zählt die Uniform. Sie steht für einen Staat, der niemanden bevorzugt."

Im Innendienst ohne Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern ist religiöse Kleidung erlaubt. Wer dazu Uniform trägt, wählt sie in Schwarz oder Nachtblau. Eine zufällige Begegnung im Flur einer Wache reicht nicht aus, um die strengeren Regeln auszulösen. Entscheidend ist der gezielte Kontakt mit Menschen oder der Dienst im öffentlichen Raum.

"Das ist keine Entscheidung gegen den Glauben. Religion hat ihren Platz bei der Polizei", sagt Dr. Eva Högl. "Im Einsatz tritt die Person hinter ihr Amt zurück. Nur so entsteht Vertrauen."

Klarheit auch bei Tattoos

Tätowierungen an den Armen dürfen sichtbar sein. Im Gesicht und am Hals werden sie abgedeckt, kleine Motive hinter dem Ohr ausgenommen. An den Händen sind Tattoos als Ring um den Finger erlaubt und an den Innenseiten von Finger und Hand. Tattoos an den Beinen bleiben unter der Kleidung. Ohne jede Ausnahme verboten sind selbstverständlich Motive, die Gewalt verherrlichen, Menschen herabsetzen oder auf Extremisten und kriminelle Gruppen verweisen.

"Ein Tattoo am Unterarm sagt nichts über die Haltung eines Menschen. Ein extremistisches Symbol schon", sagt Dr. Eva Högl. "Diesen Unterschied macht die Verordnung jetzt deutlich."

Ansprechpartner für die Medien:
René Möller, Pressesprecher bei der Senatorin für Inneres und Sport, Tel.: (0421) 361-9002, E-Mail: rene.moeller@inneres.bremen.de

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